V: Verfügung von Todes wegen - Vorweggenommene Erbfolge

Verfügung von Todes wegen

Eine Verfügung von Todes wegen ist eine rechtsgeschäftliche Anordnung des Erblassers über eine Regelung der Erbfolge, die erst mit dessen Tod Wirkung erlangt.

Als Verfügungen von Todes wegen kommen ein Testament (letztwillige Verfügung) oder ein Erbvertrag in Betracht. Während das Testament als einseitiges Rechtsgeschäft vom Erblasser alleine verfasst wird, einigen sich bei einem Erbvertrag zwei Parteien vertraglich und sind damit auch an den Vertrag gebunden.

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Verjährung im Erbrecht

Im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 hat sich die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen an die allgemeinen Verjährungsvorschriften im Zivilrecht auf 3 Jahre angepasst.

In Ausnahmefällen, wie dem Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, bleibt die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren bestehen.

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Vermächtnis

Durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) kann der Erblasser einer Person, die gleichzeitig Erbe sein kann, einen einzelnen Vermögensvorteil zuwenden.

Der Vermächtnisnehmer wird durch das Vermächtnis nicht Erbe (Gesamtrechtsnachfolger) sondern lediglich Eigentümer des vermachten Vermögensvorteils (Einzelrechtsnachfolge). Er hat einen Herausgabeanspruch gegenüber den Erben.

Das Vermächtnis unterliegt beim Vermächtnisnehmer der Erbschaftsteuer und wird bei den Erben als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert gekürzt.

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Vermögensgegenstand

Als Vermögensgegenstände werden alle materiellen und immateriellen Sachen und Rechte bezeichnet. Neben materiellen Gegenständen gelten somit auch Rechte wie z.B. Forderungen oder
Patente als Vermögensgegenstände.

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Verschonungsabschlag

Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften von über 25 % ist unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer freigestellt
(Regelverschonung). Dafür darf das Betriebsvermögen zu maximal 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehen, bei mehr als 20 Arbeitnehmern muss die Lohnsumme über fünf Jahre mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen und der Betrieb muss über mindestens 5 Jahre fortgeführt werden.

Der Steuerpflichtige kann eine Die Freistellung von 100 % beantragen (Optionsverschonung). Dafür darf das Verwaltungsvermögen max. 10 %, die Lohnsumme innerhalb von 7 Jahren muss
mindestens 700 % und die Behaltensfrist ebenfalls 7 Jahre betragen.

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Verschweigungseinrede

Unbekannte Forderungen, die der Gläubiger erst 5 Jahre nach dem Erbfall geltend macht, werden durch die Verschweigungseinrede (§ 1974 BGB) mit den ausgeschlossenen Forderungen gleich gestellt.

Im Falle der Insolvenz werden solche Forderungen erst nach den übrigen Forderungen erfüllt.

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Verwaltungsvermögen

Um die Betriebsvermögensverschonung in Anspruch zu nehmen, darf das Betriebsvermögen zu maximal 50 bzw. 10 % aus Verwaltungsvermögen bestehen.

Verwaltungsvermögen ist das Vermögen, welches in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung im Rahmen einer Vermögensverwaltung dient und das weder der Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzlicher volkswirtschaftlicher Leistungen dient.

Zum Verwaltungsvermögen zählen z.B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, bis zu 25%ige Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und Kunstgegenstände.

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Verwandte

Nach der gesetzlichen Erbfolge sind Erben die Verwandten des Erblassers sowie dessen Ehegatte.

Mit dem Erblasser verwandt ist jeder, der von ihm abstammt (Kinder, Enkel) oder von derselben Person wie der Erblasser abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffen).

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Verwirkungsklauseln

Verwirkungsklauseln (oder auch Pflichtteilsklauseln) sind Strafklauseln in Verfügungen von Todes wegen, durch die Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen vom Erbe
ausgeschlossen werden.

Solche Klauseln finden sich z.B. häufig im Berliner Testament, in dem sich beide Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Sollte ein Kind beim Versterben des ersten Ehegatten seinen Pflichtteil geltend machen, wird es bei Versterben des anderen Ehegatten vom Erbe ausgeschlossen und hat dann somit auch nur noch das Recht auf seinen Pflichtteil.

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Vollerbe

Ein gewillkürter bzw. gesetzlicher Erbe wird grds. Träger sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers (sog. Gesamtrechtsnachfolger), ist somit Vollerbe.

Die Erbeinsetzung ist dabei anders als bei den Nacherben oder Schlusserben, an keine weitere Bedingung oder Zeitpunkt geknüpft, sondern tritt mit dem Tod des Erblassers ein.

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Vor- und Nacherbschaft

Es kann in einem Testament bestimmt werden, dass das Vermögen zunächst auf eine bestimmte Person übergeht (Vorerbe) und auf welche Person nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (wie zum Beispiel der Tod des Vorerben) das Vermögen übergehen soll (Nacherbe).

Zum Schutz der Erbschaft für den Nacherben, besitzt der Vorerbe über die Nachlassgegenstände grds. keine vollständige Verfügungsgewalt.

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Voraus

Zum ehelichen Haushalt gehörende Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und Hochzeitsgeschenke, stehen dem Ehegatten als sog. Voraus neben seinem gesetzlichen Erbteil zu.

Neben Erben erster Ordnung (Abkömmlinge) steht dem überlebenden Ehegatten das Voraus nur zu, soweit es zu einer angemessenen Haushaltsführung benötigt wird.

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Vorausvermächtnis

Ein Vorausvermächtnis ist dann gegeben, wenn einem Miterben durch letztwillige Verfügung ein bestimmter Nachlassgegenstand zusätzlich zu seinem Erbteil zugewendet wird.

Der zusätzlich bedachte Erbe hat somit vor Aufteilung des Nachlasses anhand der Erbquoten einen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes gegenüber den anderen Erben.

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Vormund

Ein Vormund ist ein rechtlicher Vertreter einer Person ohne Geschäftsfähigkeit (z.B. minderjährige Kinder), die keine elterliche Sorge hat.

Anders als bei der (Ergänzungs-)Pflegschaft umfasst die Vormundschaft das gesamte Sorgerecht.

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Vorsorgeregister

Das Vorsorgeregister ist ein seit 2004 durch die Bundesnotarkammer geführtes Register für private und notarielle Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Vorsorgevollmachten.

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Vorsorgevollmacht

Vorsorgliche Willenserklärung, durch die der Vollmachtgeber im Falle einer Notsituation in der Einwilligungsunfähigkeit herrscht, eine andere Person zur Besorgung von seinen Geschäften ermächtigt.

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Vorweggenommene Erbfolge

Unter vorweggenommener Erbfolge versteht man die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teiles davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als (künftige) Erben in Aussicht genommene Empfänger durch Schenkung.

Grund für eine vorzeitige Übertragung ist die Ausnutzung der persönlichen Freibeträge, die alle 10 Jahre ausgenutzt werden können.

Häufig sichert sich der Übergeber im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Nießbrauch bzw. Rentenverpflichtung seine finanzielle Versorgung.

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