Verschonungsabschlag
Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften von über 25 % ist unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer freigestellt
(Regelverschonung). Dafür darf das Betriebsvermögen zu maximal 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehen, bei mehr als 20 Arbeitnehmern muss die Lohnsumme über fünf Jahre mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen und der Betrieb muss über mindestens 5 Jahre fortgeführt werden.
Der Steuerpflichtige kann eine Die Freistellung von 100 % beantragen (Optionsverschonung). Dafür darf das Verwaltungsvermögen max. 10 %, die Lohnsumme innerhalb von 7 Jahren muss
mindestens 700 % und die Behaltensfrist ebenfalls 7 Jahre betragen.
(Regelverschonung). Dafür darf das Betriebsvermögen zu maximal 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehen, bei mehr als 20 Arbeitnehmern muss die Lohnsumme über fünf Jahre mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen und der Betrieb muss über mindestens 5 Jahre fortgeführt werden.
Der Steuerpflichtige kann eine Die Freistellung von 100 % beantragen (Optionsverschonung). Dafür darf das Verwaltungsvermögen max. 10 %, die Lohnsumme innerhalb von 7 Jahren muss
mindestens 700 % und die Behaltensfrist ebenfalls 7 Jahre betragen.