Verschweigungseinrede
Unbekannte Forderungen, die der Gläubiger erst 5 Jahre nach dem Erbfall geltend macht, werden durch die Verschweigungseinrede (§ 1974 BGB) mit den ausgeschlossenen Forderungen gleich gestellt.
Im Falle der Insolvenz werden solche Forderungen erst nach den übrigen Forderungen erfüllt.
Im Falle der Insolvenz werden solche Forderungen erst nach den übrigen Forderungen erfüllt.