Verjährung im Erbrecht
Im Rahmen der Erbrechtsreform 2010 hat sich die Verjährungsfrist von Pflichtteilsansprüchen an die allgemeinen Verjährungsvorschriften im Zivilrecht auf 3 Jahre angepasst.
In Ausnahmefällen, wie dem Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, bleibt die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren bestehen.
In Ausnahmefällen, wie dem Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder den Vorerben, bleibt die längere Verjährungsfrist von 30 Jahren bestehen.