Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze Fakten über den neuen Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich gemäß § 9 MiLoG der Mindestlohn auf 12,41 €, ab dem 1. Januar 2025 beträgt er 12,82 €. Infolge der beschlossenen Vierten Mindestlohnverordnung ist dieser Mindestlohnbetrag verbindlich.
Anlässlich der Mindestlohnerhöhung wird die Geringfügigkeitsgrenze neu bestimmt. Sie steigt von 520,00 € (2023) auf 538,00 € (2024) und schließlich auf 556,00 € (2025). Somit steigt auch die Grenze der unschädlichen unvorhersehbaren zweimaligen Überschreitung des doppelten Betrags 2024 auf 1.076 € und 2025 auf 1.112 €. Um die Geringfügigkeitsgrenze bzw. die Arbeitsstunden gemäß dem Mindestlohn zu berechnen, wird folgende Formel angewandt: Mindestlohn × 130 ÷ 3.
Ab dem 1. Januar 2024 umfasst die Geringfügigkeitsgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich 538,01 € bis 2.000 €, ab dem 1. Januar 2025 den Entgeltbereich von 556,00 € bis 2.000 €. Infolgedessen erhöhen sich die Berechnungsformeln der Beitragsanteile für die Arbeitgeber.
Übersicht der Mindestlohngrenzen
Jahr | Mindestohn | Geringfügigkeitsgrenze | Geringfügigkeitsgrenze bei zweimaliger Überschreitung | Übergangsbereich |
---|---|---|---|---|
2022 | 12,00 € | 520,00 € | 1.040 € | 520,01 – 1.600 € |
2023 | 12,00 € | 520,00 € | 1.040 € | 520,01 – 2.000 € |
2024 | 12,41 € | 538,00 € | 1.076 € | 538,00 – 2.000 € |
2025 | 12,82 € | 556,00 € | 1.112 € | 556,00 – 2.000 € |