Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze Fakten über den neuen Mindestlohn

Erhöhung ab 2024: Auch im kommenden Jahr steigt der Mindestlohn und somit auch die Geringfügigkeitsgrenze.

Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich gemäß § 9 MiLoG der Mindestlohn auf 12,41 €, ab dem 1. Januar 2025 beträgt er 12,82 €. Infolge der beschlossenen Vierten Mindestlohnverordnung ist dieser Mindestlohnbetrag verbindlich.

Anlässlich der Mindestlohnerhöhung wird die Geringfügigkeitsgrenze neu bestimmt. Sie steigt von 520,00 € (2023) auf 538,00 € (2024) und schließlich auf 556,00 € (2025). Somit steigt auch die Grenze der unschädlichen unvorhersehbaren zweimaligen Überschreitung des doppelten Betrags 2024 auf 1.076 € und 2025 auf 1.112 €. Um die Geringfügigkeitsgrenze bzw. die Arbeitsstunden gemäß dem Mindestlohn zu berechnen, wird folgende Formel angewandt: Mindestlohn × 130 ÷ 3.

Ab dem 1. Januar 2024 umfasst die Geringfügigkeitsgrenze für versicherungspflichtige Beschäftigungen im Übergangsbereich 538,01 € bis 2.000 €, ab dem 1. Januar 2025 den Entgeltbereich von 556,00 € bis 2.000 €. Infolgedessen erhöhen sich die Berechnungsformeln der Beitragsanteile für die Arbeitgeber.

Übersicht der Mindestlohngrenzen

Jahr

Mindestohn

Geringfügigkeitsgrenze

Geringfügigkeitsgrenze bei zweimaliger Überschreitung

Übergangsbereich

2022

12,00 €

520,00 €

1.040 €

520,01 – 1.600 €

2023

12,00 €

520,00 €

1.040 €

520,01 – 2.000 €

2024

12,41 €

538,00 €

1.076 €

538,00 – 2.000 €

2025

12,82 €

556,00 €

1.112 €

556,00 – 2.000 €

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