Die vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG ist keine gewerblich geprägte Personengesellschaft
Die vermögensverwaltende Stiftung & Co. KG
Hintergrund
Streitig war, ob das Vermögen einer vermögensverwaltenden Stiftung & Co. KG begünstigungsfähiges Betriebsvermögen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG darstellt.
Gegenstand des Unternehmens der Stiftung & Co. KG war die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens. Eine Familienstiftung war die einzige Komplementärin der KG und allein zur Geschäftsführung und Vertretung der KG befugt.
Nachdem der alleinige Kommanditist verstorben war, hatte das Erbschaftsteuerfinanzamt das zuständige Wertfeststellungsfinanzamt zur gesonderten Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG aufgefordert. Dieses wiederum war der Auffassung, dass kein Betriebsvermögen vorliegt.
Kernaussage
Die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob eine Stiftung als allein zur Geschäftsführung befugte und persönlich haftende Gesellschafterin die Einkünfte der vermögensverwaltenden Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, hat der BFH nunmehr entschieden. Die gewerbliche Prägung setzt voraus, dass eine Kapitalgesellschaft ausschließlich persönlich haftende Gesellschafterin ist und nur diese zur Geschäftsführung befugt ist. Stiftungen sind keine Kapitalgesellschaften, auch wenn sie körperschaftsteuerpflichtig sind.
Auch wenn eine Stiftung vergleichbare Strukturmerkmale wie eine Kapitalgesellschaft aufweist, ist der Kapitalgesellschaftsbegriff und die dem § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG zugrunde liegende Prägetheorie nicht auf Stiftungen zu übertragen, da Stiftungen – anders als Kapitalgesellschaften – nicht kraft Rechtsform Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen. Die Qualifizierung der Einkünfte einer Stiftung bestimmt sich rein materiellrechtlich nach den einschlägigen Bestimmungen zu den einzelnen Einkunftsarten des EStG.
Ferner hat der BFH unmissverständlich klargestellt, wie die Kompetenzen i. R. der Wertfeststellung verteilt sind, auch wenn er das „verfahrenspraktische Bedürfnis nach Verständigungsvereinbarungen“ zwischen den Finanzämtern erkennt. Das Wertfeststellungsfinanzamt entscheidet über die Einordnung des zu bewertenden Vermögens, da nur dieses eine sachgerechte Beurteilung des zu bewertenden Vermögens vornehmen kann. Das Erbschaftsteuerfinanzamt entscheidet nur dem Grunde nach, ob eine gesonderte Wertfeststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist. Damit war es rechtmäßig, dass sich das Wertfeststellungsfinanzamt im vorliegenden Fall über die Beurteilung des Erbschaftsteuerfinanzamts hinweggesetzt hatte.
Bedeutung für die Praxis
Soll die Stiftung als Instrument der kontrollierten Unternehmensnachfolge eingesetzt werden, so kann die gewerbliche Prägung – sofern sie erwünscht ist – nur durch das Zwischenschalten einer GmbH (& Co. KG) erreicht werden. Dies gilt nicht nur für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, sondern auch für das Ertragsteuerrecht, nach dessen Grundsätzen die Einordnung von Vermögen als begünstigungsfähiges Betriebsvermögen zu erfolgen hat (§ 95 Abs. 1 BewG).
Wenn das Erbschaftsteuerfinanzamt i. R. der Steuerfestsetzung von Betriebsvermögen ausgeht und die Betriebsverschonung gemäß den §§ 13a, 13b ErbStG gewährt, kann die Monate oder gar Jahre später ernüchternde Feststellung, dass überhaupt kein Betriebsvermögen vorliegt, enttäuschend sein. Der dann zu ändernde Erbschaftsteuerbescheid mit Wegfall der Steuerstundung und „Nachversteuerung“ kann eine frühzeitige Liquiditätsplanung zur Begleichung der Erbschaftsteuer erforderlich machen.
Zum Glück fallen im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer in einer solchen Konstellation keine Stundungszinsen an.
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Autor*innen
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Bernd Schult
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 3/2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.