Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen
Besteuerung von Kryptowährungen im Privatvermögen
Hintergrund
Im Privatvermögen gehaltene Kryptowährungen qualifizieren sich grundsätzlich als Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, sodass aus der Veräußerung solcher Wirtschaftsgüter entstehende Gewinne zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören. Steuerlich betrachtet fallen Kryptowährungen damit in die gleiche Kategorie wie Gemälde, Goldbarren und ähnliche Wertgegenstände.
Nicht der Besteuerung unterliegende Gewinne und Verluste
Kryptowährungen werden durch Tausch oder Rücktausch in gesetzliche Zahlungsmittel (z. B. Euro) oder in andere Kryptowährungen angeschafft bzw. veräußert. Auch der Einsatz von Kryptowährungen als Zahlungsmittel wird als Veräußerungsgeschäft betrachtet.
Die als Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten sowie Werbungskosten (wie z. B. Veräußerungskosten) ermittelten Gewinne aus der Veräußerung von Kryptowährungen werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert, der abhängig von der Höhe des Einkommens zwischen 14 % und 45 % beträgt zuzüglich Solidaritätszuschlag und etwaiger Kirchensteuer.
In zwei Fällen zieht die Veräußerung jedoch keine steuerlichen Folgen nach sich: zum einen wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr (Spekulationsfrist) beträgt. Die Veräußerung ist dann nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar. Die Veräußerungsfrist erhöht sich beispielsweise beim Staking (Cold Staking) oder beim Lending auf zehn Jahre, da hier Kryptowährungen zur Einkünfteerzielung genutzt werden (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG). Zum anderen wenn die innerhalb eines Kalenderjahres erzielten gesamten privaten Veräußerungsgeschäfte nicht mehr als 600 Euro (Freigrenze) betragen (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).
Korrespondierend zur Steuerfreiheit von Gewinnen sind Verluste nur steuerlich zu berücksichtigen, die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr entstanden sind. Verluste aus der Veräußerung dürfen nach § 23 Abs. 3 S. 7 EStG lediglich mit anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden, nicht aber mit anderen Einkünften. Ein Verlustrücktrag in den vorherigen Veranlagungszeitraum zur Verrechnung mit gleichartigen Gewinnen wie auch der Vortrag ist nach § 23 Abs. 3 S. 8 EStG denkbar, sollte die Verrechnung im laufenden Jahr nicht möglich sein.
Bedeutung für die Praxis
Investoren, die Vermögen in Kryptowährungen anlegen, stehen spätestens bei ihrer Steuererklärung vor Herausforderungen, denn Handelsplattformen stellen regelmäßig kein für deutsche steuerliche Zwecke geeignetes Reporting zur Verfügung. Dies betrifft neben der Wertermittlung auch die Anwendung des Verbrauchsfolgeverfahrens FiFo („First in / First out“) für alle getätigten Transaktionen, die Prüfung der Jahresfrist und der Freigrenze, die Regelungen zum eingeschränkten Verlustausgleich und Verlustvor- und -rücktrag oder auch die notwendigen Berechnungen über mehrere Wallets hinweg. Mazars unterstützt Sie gerne mit einem Steuerreporting für „Cryptocurrencies“.
Zudem bieten Kryptowährungen auch steuerliche Fallstricke. So wird beispielsweise lediglich gelegentliches Mining als private Vermögensverwaltung gesehen, das Einkünfte aus sonstigen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG nach sich zieht. Anderenfalls kann Mining zu Einkünften aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG führen. Die Regelungen zur Spekulationsfrist und zur Freigrenze finden keine Anwendung.
Verwaltungsanweisung im Entwurf
Mit dem Entwurfsschreiben vom 17. Juni 2021 hat das Bundesfinanzministerium erstmals zur ertragssteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und Token Stellung bezogen. Der Entwurf enthält zwei Kapitel: Während im ersten Kapitel grundlegende Definitionen zur Erlangung eines einheitlichen Verständnisses enthalten sind (beispielsweise zu virtuellen Währungen, Token, Blockchain, Mining, Wallet, Initial Coin Offering, Staking, Fork, Lending, Airdrop), wird im zweiten Kapitel auf deren ertragssteuerliche Einordnung eingegangen. Die finale Verwaltungsanweisung bleibt abzuwarten, denn die vorliegende Entwurfsfassung dient lediglich zu Informationszwecken.
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 2/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.