Kommunale Wärmeplanung: der Referentenentwurf zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

Der Wärmewende kommt bei der Transformation der Energieversorgung hin zur Treibhausgasneutralität 2045 eine zentrale Bedeutung zu, da mehr als die Hälfte der in Deutschland verbrauchten Endenergie für die Bereitstellung von Wärme eingesetzt wird und für die Wärmeerzeugung vorwiegend Erdgas und Heizöl eingesetzt werden. Deutschland hat sich mit dem Klimaschutzgesetz auf nationaler Ebene und dem Paket „Fit for 55“ auf europäischer Ebene verpflichtet, bis 2045 klimaneutral zu sein.

Ohne signifikante Reduktion des Wärmeverbrauchs und gleichzeitig erheblich beschleunigtem Ausbau der erneuerbaren Energien verfehlt Deutschland das Ziel der Klimaneutralität. Damit die Wärmeversorgung effizient und treibhausgasneutral erfolgen kann, muss die leitungsgebundene Wärmeversorgung über Wärmenetze nicht nur verstärkt und beschleunigt ausgebaut, sondern auch vollständig auf die Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme umgestellt werden.

Mit dem Gesetzesentwurf für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG-E) soll ein einheitlicher gesetzlicher Rahmen für diesen Transformationsprozess geschaffen werden. Das WPG-E legt dabei als Ziel fest, dass bis zum Jahr 2030 mindestens die Hälfte der leitungsgebundenen Wärme klimaneutral zu erzeugen ist. Zudem sollen Betreiber von bestehenden Wärmenetzen verpflichtet werden, die Wärmenetze bis 2030 mindestens zu 30 % und bis 2040 mindestens zu 80 % mit Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme zu speisen. Für neue Wärmenetze ist in Übereinstimmung mit dem Gesetzesentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) ein Anteil von mindestens 65 % vorgesehen.

Wen betrifft die Pflicht zur Wärmeplanung?

Das WPG-E verpflichtet originär die Länder, eine flächendeckende Wärmeplanung systematisch einzuführen. Die Pflicht zur Wärmeplanung können die Länder wiederum auf die Städte und Kommunen übertragen. Diese treffen sodann vor Ort die strategische Entscheidung, wie die Wärmeversorgung organisiert und transformiert werden soll und welche Infrastrukturen dazu erforderlich sind und beraten das konkrete Vorgehen mit betroffenen Bürger*innen sowie Unternehmen. Durch die Beteiligung von Privaten, insbesondere Betreibern von Wärmenetzen sowie Gas- und Stromverteilernetzen, Gebäudebesitzern sowie Gewerbe und Industriebetrieben trägt das WPG-E zur Planungs- und Investitionssicherheit bei. Die Bürgerbeteiligung stärkt die Akzeptanz der Planungs- und Entscheidungsprozesse. Im Rahmen der Wärmeplanung ist zunächst eine Bestands- und Potenzialanalyse vorzunehmen, auf deren Grundlage ein Zielszenario mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen für das jeweilige Wärmeversorgungsgebiet entwickelt wird.

Welche Fristen gelten für die Erstellung der Wärmepläne?

Gestaffelt nach der gemeldeten Einwohnerzahl im jeweiligen Gemeindegebiet sind unterschiedliche Fristen für die Erstellung der Wärmepläne vorgesehen. So ist in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohner*innen bis zum 30. Juni 2026, für kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028 ein Wärmeplan zu erstellen. Der Wärmeplan ist sodann nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Fortschreibungszyklen weiterzuentwickeln und fortlaufend anzupassen.

Was gilt es bei der Erstellung der Wärmepläne zu beachten?

Bei der Erstellung der Wärmepläne sind übergeordnete Strategien und Pläne zu beachten. Das bedeutet, dass in Ergänzung des § 13 Klimaschutz- Gesetz (KSG) die Wärmeplanung an den Zielen des KSG auszurichten ist. Bestehende Machbarkeitsstudien und Transformationspläne im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) sind ebenfalls zu berücksichtigen. Insbesondere die BEW-Förderung gilt es zu beachten, da sie den Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt fördert.

Verpflichtung der Wärmenetzbetreiber zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen

Nicht nur die Kommunen, sondern auch Wärmenetzbetreiber werden nach dem WPG-E verpflichtet. Ihnen obliegt die Aufgabe, Transformations- und Wärmenetzausbaupläne bis zum 31. Dezember 2026 zu erstellen, die auf die vollständige Dekarbonisierung bis 2045 hinauslaufen. Dazu sollen neben der Beschreibung des Ist-Zustands, insbesondere im Hinblick auf die aktuelle Betriebsweise sowie die Energie- und Treibhausbilanz, auch zukünftige Entwicklungspfade des Wärmenetzes festgelegt werden, die unter anderem Auskunft über die konkret vorzunehmenden Maßnahmen geben sollen. Ausgenommen sind Wärmenetze, für die bereits ein gebilligter Transformationsplan oder eine Machbarkeitsstudie im Sinne der BEW vorliegt. Wärmenetze mit einer Länge von weniger als 10 Kilometern haben eine weniger umfassende Darstellung vorzunehmen. Kleinere Wärmenetze, die eine Länge von einem Kilometer nicht überschreiten, werden gänzlich von dieser Pflicht befreit.

Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung auf das Gebäudeenergiegesetz?

Da mehr als ein Drittel des gesamten Energiebedarfs in Deutschland zum Heizen der Gebäude sowie der Versorgung mit Warmwasser verwendet wird, muss auch der Gebäudesektor transformiert werden, um die klimapolitischen Ziele zu erreichen. Hier setzt das GEG an. Mit dem GEG soll die zentrale Pflicht verankert werden, dass zukünftig nur noch moderne, zukunftsfähige Heizungen eingebaut werden dürfen, die mit einem Mindestanteil von 65 Prozent an erneuerbaren Energien betrieben werden. Bis 2045 sollen Heizungen vollständig aus erneuerbaren Energien betrieben werden. Regelungen des Heizungstausches gelten jedoch nicht, solange es keine verbindliche kommunale Wärmeplanung gibt. Der zentrale Bezugspunkt des GEG ist daher die verbindliche Einführung einer kommunalen Wärmeplanung. Dies leuchtet ein, da Gebäudeeigentümer für ihre Investitionsentscheidungen wissen müssen, ob die Möglichkeit des Anschlusses an ein Nah- oder Fernwärmenetz möglich ist.

Autor

Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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