Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
Novelle des Gebäudeenergiegesetzes
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) stellt dabei unterschiedliche Anforderungen an den Umstieg auf erneuerbares Heizen – je nachdem, ob es sich um Neubauten, Bestandsgebäude, Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung handelt. Unabhängig davon soll jedoch für alle Heizungsanlagen ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich ein Mindestanteil von 65 Prozent erneuerbarer Energie beim Heizen gelten. Ziel ist, dass bis 2045 alle Heizungen vollständig mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Daneben sollen Investitions- und Modernisierungsanreize gesetzt werden. Wegen der vergleichsweise langen Investitionszyklen bei Heizungsanlagen sollte mit dem Transformationsprozess zügig begonnen werden.
Was sind die Anforderungen des neuen GEG?
In den vergangenen Wochen wurde der Gesetzesentwurf zum GEG (GEG-E) viel diskutiert, kritisiert und nachträglich noch angepasst, damit es den Bundestag passieren kann. Derzeit sieht der GEG-E weitreichendere Übergangsfristen und Befreiungsmöglichkeiten, aber auch verschiedene technologieoffene Erfüllungsoptionen zur Erreichung der Klimaneutralität vor.
Erfüllungsmöglichkeiten zum Heizen mit erneuerbaren Energien
Der Erfüllungskatalog, nach dem die Einhaltung von 65 Prozent erneuerbarer Energien als erfüllt gilt, wurde nochmals erweitert. Es können verschiedene Technologien verwendet werden, um auf erneuerbares Heizen umzusteigen. Demnach kann die Zielvorgabe der 65 Prozent erneuerbarer Energien auf unterschiedliche Weise erreicht werden. Im Fokus steht wegen des aktuellen WPG-E vor allem die Anschlussmöglichkeit an ein bestehendes Wärmenetz. Da nach dem WPG-E die Wärmenetze bis 2045 komplett treibhausgasneutral sein müssen, genügt bereits der Anschluss an ein solches, auch wenn die Anforderungen der 65 Prozent erneuerbarer Energien noch nicht erreicht werden. Gerade in Ballungsgebieten eignet sich daher der Anschluss an ein Fernwärmenetz – sofern ein solches vorhanden ist, da diese schrittweise nach dem WPG-E dekarbonisiert werden und kein Heizungsaustausch erfolgen muss.
Daneben können vor allem in Ein- und Mehrfamilienhäusern elektrische Wärmepumpen genutzt werden, die überwiegend Umweltwärme aus dem Boden, der Luft oder dem Abwasser entnehmen. Sofern eine Wärmepumpe allein nicht ausreicht, kann sie auch nach dem 1. Januar 2024 durch eine fossil betriebene Öl- oder Gasheizung oder auch durch eine Biomasseheizung ergänzt werden. Diese kann erforderlich sein, um Heizlastspitzen im Winter zu decken. Damit die Hybridheizung trotz Einsatz fossiler Brennstoffe die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbarer Energie erfüllt, muss die Wärmepumpe allerdings vorrangig betrieben werden. Der Spitzenlastkessel soll nur an besonders kalten Tagen zur Unterstützung der Wärmepumpe eingesetzt werden. In Neubauten wird der Einbau einer solchen Wärmepumpen- Hybridheizung auf Basis von Biomasse allerdings beschränkt, um Biomasse-Ressourcen zu schonen.
Auch sind „H2-Ready“-Gasheizungen eine weitere Option. Damit sind Heizungen gemeint, die zwar aktuell mit Erdgas heizen, aber beim Heizen auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Voraussetzung ist, dass diese Heizungen zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden können und dass es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan des örtlichen Gasnetzbetreibers gibt, aus dem sich die Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff ergibt. Für „H2-Ready“-Heizungen wird daneben verbindlich vorgeschrieben, dass sie bereits ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden. Auch kann blauer Wasserstoff genutzt werden, sofern er den Kriterien und Anforderungen der EU-Taxonomie entspricht.
Als weitere Erfüllungsoptionen sieht der neue GEG-E Stromdirektheizungen, den Einbau von Gasheizungen, die nachweislich erneuerbare Gase nutzen und nun auch den Einsatz von Solarthermie vor.
Müssen Heizungen ab Januar 2024 ausgetauscht werden?
Zwar sieht der Gesetzesentwurf vor, dass schrittweise ein Umstieg auf erneuerbares Heizen ab dem 1. Januar 2024 erfolgen muss, das bedeutet allerdings nicht, dass es eine generelle Austauschpflicht gibt. Nur für neu eingebaute Heizungen gilt bereits ab dem 1. Januar 2024 die Vorgabe, dass diese mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden. Bei Bestandsgebäuden darf die ordnungsgemäß funktionierende Heizung weiterbetrieben werden. Auch Reparaturen sind weiterhin möglich. Sofern die bestehende Öl- oder Gasheizung beschädigt ist und nicht mehr repariert werden kann, kann vorübergehend bis maximal drei Jahre eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Innerhalb von drei Jahren nach dem Ausfall der alten Heizung muss dann jedoch planmäßig auf eine Heizung umgestellt werden, die den 65-Prozent-Anforderungen an das Heizen mit erneuerbaren Energien genügt. Für Gebäude mit Zentral- und Etagenheizungen gelten weitreichende Übergangsfristen von bis zu maximal 13 Jahren. Darüber hinaus gibt es weitere Ausnahme- und Härtefallregelungen, etwa für hochbetagte Gebäudeeigentümer oder wenn der Ertrag des Umstiegs auf erneuerbares Heizen in keinem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Investitionen steht. Es bleibt dennoch bei der Grundregel, dass bestehende Gas- und Ölheizungen 30 Jahre nach Einbau, Aufstellung und Inbetriebnahme außer Betrieb genommen werden müssen.
Nächste Schritte
Für den Umstieg auf eine neue Heizungsanlage werden mitunter hohe Investitionskosten erforderlich sein, die nicht jeder Gebäudeeigentümer aufbringen kann. Der Bund fördert und begleitet den Umstieg und vergibt direkte Zuschüsse und Kredite. Alternativ besteht die Möglichkeit der steuerrechtlichen Förderungen nach Einkommenssteuerrecht. Nicht nur der Kostenfaktor und die Beantragung entsprechender Fördermöglichkeiten, sondern vor allem die Entscheidung darüber, welche Wärmeversorgung sich für das jeweilige Gebäude am besten umsetzen lässt, stellt Gebäudeeigentümer vor eine Herausforderung.
Autor
Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.