Inkrafttreten des CO2KostAufG und dessen Auswirkungen auf Lieferanten

Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) in Kraft getreten. Mazars berichtete zuvor in den Immobilienrecht-Newslettern 2/2022 und 4/2022.

In der Vergangenheit konnten Vermieter CO2-Kosten vollständig an ihre Mieter weitergeben. Mit dem CO2KostAufG werden CO2-Kosten, die durch das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und das Europäische Emissionshandelssystem (ETS) entstehen, nun entsprechend der energetischen Qualität des jeweiligen Gebäudes auf beide Parteien verteilt.

Bei Wohngebäuden orientiert sich die Kostenverteilung entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und folgt einem Stufenmodell gemäß Anlage 1 des CO2KostAufG. Bei Nichtwohngebäuden sollen die CO2-Kosten von den Parteien zunächst bis 2025 zu je 50 % getragen werden. Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, steht dem Mieter ein Erstattungsanspruch gegen den Vermieter zu. Abhängig von der Versorgungssituation werden der Vermieter oder der Mieter zur Berechnung der Kostenanteile verpflichtet.

Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben wie z. B. Denkmalschutz, Anschluss- und Benutzungszwang der energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärme- und/oder Warmwasserversorgung entgegenstehen, ist der Anteil des Vermieters zu kürzen. Bestehen auf beiden Seiten öffentlich- rechtliche Beschränkungen (Gebäude und Versorgung) erfolgt keine Aufteilung der Kosten.

Mit dem CO2KostAufG sollen Mieter somit zu energieeffizientem Verhalten und Vermieter zu Investitionen in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen motiviert werden. Die Berechnung der Kostenanteile erfordert jedoch eine zugängliche und nachvollziehbare Datengrundlage. Neben Vermietern und Mietern betrifft das CO2KostAufG daher auch Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten. Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten sind verpflichtet, weitere Informationen zu den gelieferten bzw. zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffen in ihren Rechnungen anzugeben. Der darzustellende CO2-Kostenbestandteil ergibt sich dabei aus einem gesonderten Preisermittlungsverfahren. Erst mithilfe dieser Informationen werden Vermieter und Mieter in die Lage versetzt, die Höhe der mit der Lieferung des Brennstoffs entstandenen CO2-Kosten zu berechnen. Gerade für Wärmeversorger können sich hierbei Herausforderungen ergeben.

Dabei findet das Gesetz – anders als zuvor angedacht – auch Anwendung auf Wärmelieferungen, die ausschließlich aus Wärmeerzeugungsanlagen gespeist werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen. Dies gilt allerdings nicht für Wärmelieferungen für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals einen Wärmeanschluss erhalten haben.

Sofern die gelieferte Wärme in einem Blockheizkraftwerk erzeugt und dabei gleichzeitig Strom gewonnen wird, besteht die Notwendigkeit, die für die Erzeugung der Wärme eingesetzten Brennstoffmengen rechnerisch von den zur Stromproduktion eingesetzten Brennstoffen (durch Anwendung der sog. „finnischen Methode“) zu differenzieren. Nur die Kosten, die der Wärmerzeugung zuzuordnen sind – und nicht auch die für die Stromerzeugung anfallenden Brennstoffkosten, die evtl. in dem vom Wärmlieferanten den Vermietern in Rechnung gestellten CO2-Preis enthalten sind –, dürfen von dem Vermieter im Rahmen der Kostenaufteilung gegenüber dem Mieter berücksichtigt werden.

In energiewirtschaftlich intensiven Zeiten kommen so weitere Pflichten für Brennstoff- bzw. Wärmelieferanten hinzu. Sprechen Sie uns bei Fragen zum CO2KostAufG gerne an.

Autoren

Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750

Sem Daniel Wiegand
Tel: +49 69 967 65 1238

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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