Energiepreisbremsen – was müssen Energieversorger gegenüber Letztverbrauchern beachten?

Zum 1. Januar 2023 ist das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) in Kraft getreten. Die sog. Energiepreisbremsen sollen die wirtschaftlichen Auswirkungen der krisenbedingten Energiepreissteigerungen abfedern. Hierzu werden Energieversorger verpflichtet, grundsätzlich allen Verbrauchern von Strom, Gas und Wärme eine finanzielle Entlastung zu gewähren.

Informationspflichten

Energieversorgungsunternehmen (EVU) und Wärmeversorgungsunternehmen (WVU) sind verpflichtet, die Kunden unverzüglich (Strom), bis zum 31. Januar 2023 (Erdgas) bzw. bis zum 15. Februar 2023 (Wärme) in allgemeiner Weise auf ihrer Internetseite oder in Textform u. a. über die Entlastung und die Höhe des Entlastungsbetrages zu informieren.

Eine weitere Informationspflicht ist von EVU (Ausnahme: Strom) und WVU bis zum 1. März 2023 umzusetzen. Bis dahin müssen die Kunden in konkreter Weise u. a. über Anpassung der Abschläge und Vorauszahlungen in Textform informiert werden. Dabei ist einiges zu beachten. Der Gesetzgeber verlangt letztlich eine detaillierte und für den Kunden transparente Darstellung der Berechnung des Entlastungsbeträge.

Offene Fragen bei der Berücksichtigung der Entlastung

Die zu ermittelnden Entlastungsbeträge (einschließlich für Januar und Februar 2023) sind in Energielieferverträgen mit Haushaltskunden und kleineren Gewerbekunden grundsätzlich ab dem 1. März 2023 in der Abschlagszahlung oder Vorauszahlung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Stromlieferverträge mit Industrie- und Gewerbekunden (Entnahme über 30.000 kWh).

Nicht eindeutig hat dies der Gesetzgeber u. E. für Industrie und Gewerbekunden im Gas- und Wärmesektor festgelegt. Hier ist die Entlastung u. E. schon ab dem 1. Januar 2023 vorgesehen. Allerdings könnte man aufgrund unpräziser Verweisungen im Gesetz auch zu dem Ergebnis gelangen, dass Industrie und Gewerbekunden im Gas- und Wärmesektor ebenfalls erst zum 1. März 2023 (einschließlich für Januar und Februar 2023) entlastet werden.

Wie die erste Praxis zeigt, stellen sich auch bei der Berechnung der Entlastungsbeträge im Detail einige Fragen. Diese Fragen können rechtlich nicht immer eindeutig gelöst werden. Hier können die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland (BMWK) und von den einschlägigen Branchenverbänden veröffentlichten FAQ und Anwendungshilfen eine Orientierung bieten. Gerne unterstützen auch wir Sie mit unserer rechtlichen Einschätzung.

Mitwirkung von Industrie- und Gewerbekunden erforderlich

EVU und WVU sind gerade bei ihren Industrie- und Gewerbekunden in besonderer Weise auf deren Mitwirkung angewiesen. Denn für diese Großverbraucher gelten Höchstgrenzen, insbesondere wenn der Entlastungsbetrag von mehr als 150.000 € im Monat an allen Entnahmestellen in Deutschland zu erwarten ist. Diese Höchstgrenzen müssen EVU und WVU kennen, um die Entlastungsbeträge korrekt zu berechnen und um rechtskonforme Abrechnungen zu erstellen.

Die Höchstgrenzen sind seitens der Großverbraucher bis zum 31. März 2023 zu melden. Diese Höchstgrenzen können nur von Unternehmen selbst bestimmt werden, weil hierbei betriebswirtschaftliche Kennzahlen des Unternehmens in gesetzlich vorgegebenen Berechnungsformeln zugrunde gelegt werden müssen. Solange von den Unternehmen keine Höchstgrenzen gemeldet werden, beträgt die monatliche Höchstgrenze je Entnahmestelle nach dem Gesetz 150.000 €.

In der Wärmeversorgung haben die WVU zusätzlich zu beachten, dass den Kunden, die zu einer Meldung der Höchstgrenzen verpflichtet sind, der Entlastungsbetrag erst gewährt werden darf, wenn diese Meldepflicht erfüllt wurde. Hier stellt sich die Frage, wie die WVU handeln sollen, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob der Wärmekunde überhaupt meldepflichtig ist.

Industrie- und Gewerbekunden per Anschreiben auf Pflichten hinweisen

Die Preisbremsen verursachen erheblichen Aufwand bei Energieversorgern einerseits und Industrie- und Gewerbekunden andererseits. Um diesen Aufwand nicht noch zu erhöhen, müssen beide Seiten ein Interesse daran haben, möglichst wenige Korrekturabrechnungen bzw. Rückabwicklungen zu erzeugen.

Wir empfehlen daher, Industrie- und Gewerbekunden auf ihre Mitwirkungspflichten deutlich hinzuweisen. Zudem sollte auf mögliche Folgen hingewiesen werden für den Fall, dass eine Mitwirkung nicht erfolgt. Denn im ungünstigen Fall müssen die Energieversorger hohe Entlastungsbeträge für das gesamte Jahr 2023 zurückfordern.

Autoren

Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750

Tarek Abdelghany
Tel: +49 69 967 65 1613

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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