Die Novellierung der AVBFernwärmeV

Am 5. Oktober 2021 sind ebenfalls die Änderungen der AVBFernwärmeV in Kraft getreten. Durch die Neuerungen werden die Vorgaben der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte der Energieeffizienz-Richtlinie II sowie der Erneuerbare-Energien-Richtlinie im nationalen Recht umgesetzt.
Auch die wesentlichen Änderungen der AVBFernwärmeV treten wie vom Bundesrat beschlossen in Kraft.

Neue Veröffentlichungspflichten, § 1a AVBFernwärmeV

Fernwärmeversorger sind künftig verpflichtet, die aktuelle Fassung der allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln, Preiskomponenten und Verweise auf die Quellen der verwendeten Indizes und Preislisten in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form im Internet zu veröffentlichen. Die Formeln und Berechnungen sind anhand von Musterberechnungen zu verdeutlichen. Darüber hinaus sind Informationen über Netzverluste als Differenz zwischen der Wärmenetzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe in gleicher Form zu veröffentlichen. Anhand der Höhe der Netzverluste kann die Effizienz des Wärmenetzes beurteilt werden, da die Netzverluste weitgehend konstant sind. Durch die Veröffentlichungspflicht soll ein Anreiz zur Effizienzsteigerung gesetzt werden.

Die vorgenannten Maßgaben zielen darauf ab, zum einen die Wärmepreise transparenter, verständlicher und nachvollziehbarer zu kommunizieren und zum anderen die nicht mehr zeitgemäße Veröffentlichung in Tageszeitungen oder per Aushang zu modernisieren. Kleinere kommunale Versorger können die Informationen über die Internetseite der Kommune oder auf einer gemeinsamen Internetseite mit anderen Versorgern veröffentlichen.

Leistungsanpassungsrecht des Kunden, § 3 AVBFernwärmeV

Weitreichende Folgen für die Wärmeversorger wird das Leistungsanpassungsrecht des Kunden haben. Künftig können Kunden einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats die vertraglich vereinbarte Wärmeleistung anpassen. Begehrt der Kunde eine Reduktion der Wärmeleistung um 50 % oder weniger, muss er weder eine Begründung noch einen Nachweis beibringen. Begehrt der Kunde eine Reduktion um mehr als 50 % oder die Kündigung des Vertrages muss er nachweisen, dass die Leistung durch Einsatz von erneuerbaren Energien ersetzt wird.

Das einseitige Anpassungsrecht hat erhebliche Auswirkungen auf die Preiskalkulation und Preismodelle des Fernwärmeversorgungsunternehmen, da sich hierdurch die Erlöse, nicht aber die Fixkosten reduzieren. Entsprechende Risiken sind abzubilden.

Neue Messanforderungen, § 18 AVBFernwärmeV

Hinsichtlich der Anforderungen an die Messung der Wärme verweist § 18 AVBFernwärmeV nun auf § 3 FFVAV. Das Ersatzverfahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 ff. AVBFernwärmeV ist hingegen weiterhin möglich. Dabei basiert die Messung der Altfälle in der Regel auf der Messung der Wassermenge bzw. bei Dampf des Kondensats. Weiterhin möglich sind zudem Mieterdirektverträge, da dem Einsatz von Heizkostenverteilern bei der Lieferung der Wärme an einen Hausanschluss (und bei dortiger Messung) nichts entgegensteht.

Änderung von Preisänderungsregelungen, § 24 AVBFernwärmeV

Änderungen sieht die AVBFernwärmeV auch für Preisänderungsregelungen vor. Künftig dürfen sie nicht mehr durch öffentliche Bekanntmachung einseitig geändert werden. Die Neuregelung hat zur Folge, dass Wärmeversorger ihre Preisänderungsklausel nicht mehr auf geänderte Rahmenbedingungen, z. B. die Umstellung der Wärmeerzeugung von Kohle auf Erdgas, anpassen können. Die häufig lang laufenden Verträge von Fernwärmeversorgungsunternehmen und die in dieser Zeit eventuell erforderliche Anpassung der Preisänderungsklausel – insbesondere im Rahmen der Energiewende – bleiben unberücksichtigt.

Auf dieser Grundlage können Anpassungen von Preisänderungsklauseln nur noch im Rahmen eines Änderungsvertrages oder einer Änderungskündigung durchgeführt werden. Dies ist im Massenkundenverkehr allerdings aufwendig und wenig praktikabel.

Die Implikationen werden auf rechtlicher, kalkulatorischer, organisatorischer und strategischer Ebene spürbar sein. Das Fehlen von Übergangsfristen macht ein zügiges Handeln unumgänglich. Anpassungsbedarf besteht sowohl im IT-Bereich als auch im Vertragswerk und der Abrechnungsdurchführung.

Autor

Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: +49 69 967 65 1750

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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