BEHG-Änderungsgesetz
Der Preis im Jahr 2021 beträgt nunmehr 25,00 EUR (bisher 10,00 EUR) und erhöht sich bis zum Jahr 2025 sukzessive auf 55,00 EUR (bisher 35,00 EUR). Ferner wurde die Frist für den Nachkauf von Zertifikaten zum Vorjahrespreis (bis zu zehn Prozent) vom 28. Februar auf den 30. September eines jeden Jahres verlängert.
Daneben wird die Bundesregierung bereits mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage (Verlagerung von Produktionsstätten und damit von CO2-Emissionen ins Ausland) und zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen zu regeln. Bislang war die Bundesregierung nur zu Regelungen ab dem 1.1.2022 ermächtigt. Insofern können betroffene Unternehmen bereits für die Mehrbelastungen in 2021 auf Erleichterungen hoffen.
Neben der Verordnung zur Vermeidung von Carbon Leakage muss die Bundesregierung noch zwei weitere Verordnungen erlassen (die Berichtserstattungsverordnung 2022 – BeV 2022 – und die Brennstoffemissionshandelsverordnung – BEHV), die bislang nur im Entwurf vorliegen.
Für Energieversorger stellt sich nun die Frage, wie sie die Kosten der Emissionszertifikate an ihre Kunden weitergeben können. Ob und wie dies – insbesondere in Gas- und Wärmeversorgungsverhältnissen – möglich ist, hängt insbesondere von den jeweiligen Vertragsverhältnissen ab. Wir verweisen ferner auf unseren Beitrag im Newsletter 1/2020.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public-Sector-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.