Geteilte Kostentragung des CO2-Preises von Vermietern und Mietern geplant

Nachdem das BEHG Ende 2019 in Kraft trat (wir berichteten im Newsletter 1/2020) und es im November 2020 ersten Änderungen unterzogen wurde (wir berichteten im Newsletter 3/2020) stellt sich nun erneut die Frage, wer in welcher Höhe die CO2-Kosten für das Heizen mit Öl und Erdgas bzw. mit Wärme, die mit diesen Energieträgern erzeugt wird, tragen soll.

Bisher sind die Energieversorger davon ausgegangen, dass die anfallenden Kosten durch eine Preisanpassung über § 5 Abs. 2 GasGVV in der Grundversorgung, bzw. über eine Steuer- und Abgeltungsklausel im Bereich der Sonderkundenverträge vollständig auf die Verbraucher umgelegt werden können. Entsprechendes gilt für Wärmelieferverträge. Die damit verbundenen Vertragsanpassungen sind weitestgehend umgesetzt.

Im Rahmen der Novellierung des Klimaschutzgesetzes hat die Bundesregierung am 12. Mai 2021 das Sofortprogramm „Klimapakt Deutschland“ vorgestellt. Die CO2-Kosten aus dem Zertifikatehandel sollen einen Anreiz zu Investitionen in klimafreundliche Technologien geben. Für den Gebäudesektor soll dieses Ziel durch eine stärkere Einbindung erneuerbarer Energien im Rahmen einer Sanierungsoffensive und einer Anhebung der Neubaustandards realisiert werden. Aufsehen hat die Ankündigung erregt, dass die CO2-Kosten zukünftig hälftig von Mieter und Vermieter getragen werden sollen.

Für die Einbindung der Vermieter in die Kostentragung wird angeführt, dass der Anreiz für klimafreundliche Investitionen nur auf dieses Weise bei denjenigen gesetzt wird, die sie auch durchführen können. Seitens der Immobilienbranche wird eingewendet, dass die Vermieter hingegen keinen Einfluss auf den tatsächlichen Energieverbrauch der Mieter – und somit die tatsächlich anfallenden Kosten – hätten. Zudem würden bei einer Gleichbehandlung aller Vermieter diejenigen, die bereits in die Energieeffizienz investiert haben, benachteiligt.

Falls es tatsächlich zu einer hälftigen Kostentragungspflicht seitens der Vermieter kommen sollte, würde dies erneute und weitere Vertragsänderungen nach sich ziehen. Die Energieversorgungsunternehmen müssten die Preisregelungen in den Verträgen ihren Kunden erneut anpassen. Zusätzlich müssten sie einen Anspruch gegen den Vermieter geltend machen können. Offen ist derzeit noch, auf welcher Grundlage ein solcher Anspruch fußen soll. In der Regel besteht zwischen Vermieter und Energieversorger kein Vertragsverhältnis.

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Autor:

Dr. Hans-Christoph Thomale
hans-christoph.thomale@mazars.de

  

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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