Das Wettbewerbsregister ist (fast) da!

Es war bereits 2017 gesetzlich beschlossen worden. Nun ist es endlich online. Das Wettbewerbsregister hat unter der Federführung des Bundeskartellamtes am 25. März 2021 seinen Betrieb aufgenommen.

Der gesetzliche Rahmen wird durch das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) und die – derzeit noch im Entwurfsstadium befindliche – Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) gegeben. Die vollständige Nutzung des Registers steht jedoch noch aus.

Wozu dient das Wettbewerbsregister?

Mit dem Wettbewerbsregister gibt das Bundeskartellamt den öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern ein Instrument an die Hand, mit dem diese die Zuverlässigkeit ihrer Bieter prüfen können und müssen.

Welche Informationen finde ich im Register?

Das Register erfasst Verurteilungen/Strafbefehle/ Bußgeldbescheide wegen der in § 2 WRegG aufgelisteten Tatbestände. Dazu gehören neben den Straftatbeständen, die zwingende Ausschlussgründe gem. § 123 GWB darstellen (u. a. Betrug/Subventionsbetrug, wenn gegen die öffentliche Hand gerichtet, Bestechlichkeit und Bestechung), die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB), Steuerhinterziehung sowie Bußgelder wegen Verstößen gegen das Arbeitsbzw. Sozialversicherungsrecht und Kartellverstöße.

Eingetragen wird das jeweilige Unternehmen (Definition in § 2 Abs. 4 WRegG). Sofern die strafgerichtliche Entscheidung bzw. die Bußgeldentscheidung sich gegen eine natürliche Person richtet, erfolgt die Eintragung nur, wenn die Verurteilung nach § 2 Abs. 3 WRegG einem Unternehmen zugerechnet werden kann.

Ein Bieter hat eine Eintragung. Muss ich ihn jetzt ausschließen?

Nein. Eine Eintragung hat naturgemäß eine gewisse Implikationswirkung. Jeder Auftraggeber entscheidet jedoch in eigener Verantwortung, ob er den Bieter ausschließt. Hierbei hat er natürlich die vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten (§ 6 Abs. 5 WRegG).

Wird eine Selbstheilung nach § 125 GWB im Register berücksichtigt?

Ja. Marktteilnehmer, die eine entsprechende Eintragung im Register aufweisen, können gegenüber dem Kartellamt eine Selbstreinigung nachweisen. War die Selbstreinigung in den Augen des Kartellamtes erfolgreich, wird die Eintragung vorzeitig aus dem Register gelöscht.

Wird eine Eintragung irgendwann gelöscht?

Ja. Die Eintragungen über Straftaten werden grundsätzlich fünf Jahre nach der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung gelöscht. Bei Bußgeldentscheidungen und allen sonstigen Eintragungen beträgt diese Frist drei Jahre. Bei mehreren Eintragungen wegen desselben Fehlverhaltens ist die längere Frist maßgeblich (§ 7 Abs. 1 WRegG).

Kann ich mich als Auftraggeber schon registrieren?

Das Bundeskartellamt strebt eine sukzessive Registrierung der Auftraggeber an. Zunächst werden die obersten Bundesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich zur Registrierung aufgerufen. Ab dem 12. April 2021 folgen die obersten Landesbehörden und Auftraggeber in deren Geschäftsbereich. Ab Mai werden gezielt weitere Auftraggeber nach Bundesländern angesprochen, insbesondere auch solche auf kommunaler Ebene. Eine Registrierung kann daher erst nach entsprechender Aufforderung erfolgen.

Die Registrierung erfolgt derzeit ausschließlich über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Sofern ein Auftraggeber nicht über ein eigenes beBPo verfügt, kann das Postfach einer übergeordneten Behörde genutzt werden.

Kann bzw. muss ich das Register jetzt schon nutzen?

Der Gesetzgeber plant, für alle öffentlichen Auftraggeber, die zum Abruf berechtigt sind, eine Abrufpflicht zu statuieren. Diese soll jedoch erst mit Erlass einer gesonderten Verordnung in Kraft treten. Bis dahin besteht eine Nutzungspflicht nicht.

Gleichzeitig findet derzeit auch erst die Befüllung des Registers statt. Eine Nutzung ist daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. Wenn das Register schließlich vollständig in Betrieb genommen wird, muss bei jeder Vergabe, deren Auftragswert 30.000 € (ohne USt.) beträgt, eine Abfrage durchgeführt werden.

Fazit

Der Abgleich der Bieter mit dem Wettbewerbsregister wird auf absehbare Zeit ein fester Bestandteil der Eignungsprüfung werden. Wann eine Nutzung des Wettbewerbsregisters tatsächlich möglich bzw. verpflichtend wird, wird erst die in § 12 WRegG bereits angekündigte Bekanntmachung des BMWi zeigen.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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