Grundsteuerreform – Handlungsbedarf für Grundstückseigentümer im Jahr 2022

Ausgelöst durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. April 2018, wonach der Einheitswert zukünftig nicht mehr für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen werden kann, wird die Neubewertung sämtlicher Grundstücke für Zwecke der Grundsteuer zum 1. Januar 2022 notwendig.

Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundstückswertes, der ab dem 1. Januar 2025 die Basis für die Ermittlung der Grundsteuer bildet, wird voraussichtlich Ende März 2022 durch allgemeine Bekanntgabe erfolgen. Die Erklärungen sind zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Eine zeitnahe, gründliche Vorbereitung und Bereitstellung der benötigten Informationen sind dafür unabdingbar. Je nach Lage des Grundstücks können dabei für vergleichbare Grundstücke unterschiedliche Angaben notwendig sein, da die Länder Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen sowie der Freistaat Bayern von der Länderöffnungsklausel des Grundsteuerreformgesetzes Gebrauch gemacht und eigene Modelle zur Ermittlung des Grundsteuerwertes entwickelt haben.

Neben den Basisdaten des Grundstücks wie bspw. dessen Lage, Größe und Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022 und bestehenden Grundsteuerbefreiungen oder -vergünstigungen, die in allen Bundesländern benötigt werden, sind das in den Bundesländern ohne eigene Länderregelungen Angaben zum Baujahr, erfolgten Kernsanierungen oder bestehenden Abbruchverpflichtungen, zur Anzahl und Größe der Wohneinheiten und der übrigen Nutzflächen bei Wohngrundstücken sowie zur Bruttogrundfläche bei Nichtwohngrundstücken.

Neben der Informationsbeschaffung und deren Dokumentation sollte darüber hinaus mit der Entwicklung eines Konzeptes für die Datenpflege begonnen werden, da zukünftig nicht nur alle sieben Jahre eine Neubewertung der Grundstücke vorgesehen ist, sondern die Grundstückseigentümer auch verpflichtet werden, Veränderung im Grundstücksbestand gegenüber der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Autor*innen

Ulf Urner
Tel: +49 351 45 15 2207

Britta Benkisser
Tel: +49 351 45 15 2201

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