Vertriebliche Anforderungen durch das BEHG
Vertriebliche Anforderungen durch das BEHG
Dabei werden die Preise für Emissionszertifikate als Festpreise gesetzlich festgelegt und zunächst bis 2026 schrittweise jährlich angehoben, bis dann auf ein Versteigerungsmodell gewechselt werden wird. Die aktuell gültige Fassung des BEHG sieht für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 als Festpreis für ein Emissionszertifikat 10 Euro vor. Ein neuerer Referentenentwurf basierend auf dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses von Bund und Ländern sieht aber deutlich höhere Preise – für 2021 in Höhe von 25 Euro pro Zertifikat – vor. Ein Emissionszertifikat entspricht dabei einer Tonne CO₂.
Für Energieversorger stellt sich nun die Frage, wie sie die Kosten der Emissionszertifikate an ihre Kunden weitergeben können. Ob und wie dies – insbesondere in Gas- und Wärmeversorgungsverhältnissen – möglich ist, hängt insbesondere von den jeweiligen Vertragsverhältnissen ab.
Erdgas-Grundversorger können eine Preisanpassung über § 5 Abs. 2 GasGVV unter den dort genannten Bedingungen (öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor der Anpassung, zum Monatsbeginn, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe, briefliche Mitteilung an Kunden sowie Veröffentlichung der Änderung im Internet – dabei Angabe von Umfang, Anlass und Voraussetzungen der Änderung sowie Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden und Preisangaben nach § 2 Abs. 3 Nr. 7 GasGVV) an die Kunden weitergeben.
Bei Sonderkundenverträgen gilt § 5 GasGVV nicht. Hier finden Preisanpassungen wegen einer erhöhten oder neu hinzugekommenen staatlichen Abgabe oder Steuer primär über sogenannte Steuer- und Abgeltungsklauseln statt. Diese sind in der Branche standardmäßig Bestandteil von Gaslieferverträgen. Hier ist zu empfehlen, frühzeitig die bestehenden Verträge auf solche Steuer- und Abgabeklauseln zu prüfen und anhand der konkreten Ausgestaltung zu überprüfen, ob davon auch die Weitergabe der Kosten für Emissionszertifikate, die als hoheitliche Belastung einzustufen sein dürfte, erfasst sind.
Wie die CO₂-Bepreisung rechtlich einzustufen sein sollte (Steuer, Abgabe oder sonstige hoheitliche Belastung), dürfte in aller Regel dennoch nicht entscheidend sein. Nach der hier großzügigen Recht sprechung des BGH ist auch eine ergänzende Vertragsauslegung denkbar, sofern ansonsten eine Vertragslücke durch eine fehlende Möglichkeit zur Weitergabe der Abgabe entstünde (so vom BGH zur Weitergabe der KWK/EEG-Umlage über eine solche Steuer- und Abgabeklausel entschieden, BGH, NJW-RR 2004, 262, 263).
Zu beachten ist allerdings, dass bei Belieferung von Haushaltskunden nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei einer durch hoheitliche Abgaben veranlassten Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht des Kunden besteht, auf welches dieser durch den Versorger hingewiesen werden muss (BGH, NJW-RR 2017, 1206, 1208 ff.).
In Erdgassonderlieferverträgen, die neu abgeschlossen werden, bietet es sich zudem an, ggf. eine separate Klausel mit aufzunehmen, in der geregelt wird, dass der Erdgaspreis die Belastungen aus dem BEHG in der jeweils geltenden Höhe mit umfasst.
Im Wärmesektor stellt sich ebenfalls die Frage, inwiefern die Kosten der Emissionszertifikate über das bestehende Preissystem bzw. die Preisänderungsklauseln weitergegeben werden kann. Gegen eine Weitergabe über das in Preisänderungsklauseln enthaltene Marktelement spricht, dass dieses an sich nicht dazu gedacht ist, konkrete Kostensteigerungen weiterzugeben.
Im Hinblick auf die Weitergabe durch das Kostenelement stellt sich die Frage, ob diese auch die Preiserhöhungen abbildet, die durch das BEHG entstehen. Sollte dies der Fall sein, wäre zu prüfen, ob dies in voller Höhe oder nur anteilig geschieht. Daneben ist zu berücksichtigen, dass eine Weitergabe über das Kostenelement in der Regel nur mit zeitlicher Verzögerung geschieht, wenn z. B. Indizes des Statistischen Bundesamtes verwendet werden.
Daneben ist zu überlegen, ob die Weitergabe mit einer gesonderten „CO₂-Klausel“ umzusetzen ist, die die weiterzugebenden Kosten z. B. auf Grundlage der konkreten CO₂-Preise sowie eines Emissions- und Korrekturfaktors berechnet. Zu beachten ist in diesem Fall allerdings, dass keine Überkompensation stattfindet, dass die Kosten also nicht (anteilig) über den als Kostenelement verwendeten Brennstoffindex weitergegeben werden.
Neuverträge sind entsprechend neu zu erstellen. Bei Bestandsverträgen stellt sich die Frage, inwiefern die Kosten ggf. schon weitergewälzt werden können bzw. wie erforderliche Änderungen in das Vertragsverhältnis mit den Kunden Eingang finden. Auch hier ist der Weg über eine vorhandene Steuern-und-Abgaben-Klausel oder über die ergänzende Vertragsauslegung denkbar. Ob darüber hinaus eine Änderung im Rahmen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV möglich wäre, ist aktuell umstritten.