Umlagen-Nachforderungsrisiko minimieren!
Umlagen-Nachforderungsrisiko minimieren!
Nachdem die Konsultationsfassung im Juli 2019 veröffentlicht wurde, ist die Endfassung von der BNetzA auf einem öffentlichen Workshop am 6. Dezember 2019 für das erste Quartal 2020 zumindest angekündigt worden.
Weitaus weniger Beachtung als die §§ 62a und 62b EEG finden jedoch bisher die Übergangsvorschriften zum Messen und Schätzen in § 104 Abs. 10 und 11 EEG. Die Übergangsbestimmungen sind einschlägig, wenn Unternehmen aktuell bzw. in der Vergangenheit die Messanforderungen des § 62b EEG nicht einhalten haben. Verkürzt gesagt gilt hier: Wer bis zur Endabrechnung des Jahres 2020 nicht für die Vergangenheit geschätzt hat und auch künftig keine mess- und eichrechtskonforme Messung vorweist, der kann sich auch nicht auf die Übergangsvorschriften aus § 104 Abs. 10 und 11 EEG berufen. Dies hätte zur Konsequenz, dass hohe Nachforderungen drohen. Nur wer die bisher nicht mess- und eichrechtskonform abgegrenzten Strommengen nachträglich für die Vergangenheit schätzt, kann sich in Bezug auf hohe Umlage-Nachforderungen auf der rechtssicheren Seite sehen.
Unterbleibt das Schätzen für vergangene Zeiträume oder wird dies schlicht vergessen, so könnten Netzbetreiber z. B. gegenüber Eigenversorgern nach dem EEG die volle EEG-Umlage ggf. rückwirkend bis zum 1. August 2014 nachfordern. Aber auch soweit Unternehmen sonstige Netzumlageprivilegien (KWKG-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Umlage) in Anspruch genommen haben, muss für die Vergangenheit geschätzt werden und künftig ein mess- und eichrechtskonformes Messkonzept vorgehalten werden.
Mit einiger Wahrscheinlichkeit werden Unternehmen, die vor dem Hintergrund der EEG-Messvorgaben Handlungsbedarf haben, auf einen Wirtschaftsprüfer zugehen müssen. Denn es ist eine Erklärung beim Netzbetreiber vorzulegen, mit der dargelegt wird, wie die Mess- und Eichrechtskonformität ab dem Jahr 2021 sichergestellt wird. Sowohl die Darlegungen zur Mess- und Eichrechtskonformität als auch Schätzungen für die Vergangenheit sind „auf Verlangen“ des Netzbetreibers von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Da es der allgemeinen Praxis der Netzbetreiber bei der Erhebung von Umlagen entspricht, ab einer Strommenge von zwei Gigawattstunden eine Wirtschaftsprüferbescheinigung zu verlangen, gehen wir davon aus, dass Eigenversorger, stromkostenintensive Unternehmen sowie Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Regelfall eine Wirtschaftsprüferbescheinigung vorlegen müssen.