Personalgestellung oder steuerfreie ärztliche Heilbehandlung
Das Krankenhaus B rechnete die allgemeinen Krankenhausleistungen gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ab und die Privatklinik erhielt eine Vergütung in Höhe von 25 Prozent der Fallpauschale. Strittig war, ob die Vergütung an die Privatklinik umsatzsteuerfrei ist.
Sachverhalt
Grundlage war ein Kooperationsvertrag zwischen Privatklinik und Krankenhaus B, nach dem die Privatklinik berechtigt war, an dem Krankenhaus B Operationen mit ihren Fachärzt*innen durchzuführen. Zweck des Vertrags war, für gesetzlich Versicherte, die von ihren Krankenkassen keine Einzelfallzusage für eine Behandlung in der Privatklinik erhalten hatten, eine Möglichkeit zu schaffen, dass sie von den Ärzt*innen der Klägerin operiert werden können. Das Krankenhaus B stellte nach dem Vertrag die erforderlichen Einrichtungen und Arbeitsmittel für die Erbringung der Operationen durch die Ärzt*innen der Privatklinik zur Verfügung.
Das Finanzgericht (FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2019 – 1 K 907/17 U) lehnte die Steuerbefreiung der ärztlichen Leistung (auf Rechnung der Privatklinik) mit der Begründung ab, dass die Privatklinik eine steuerpflichtige Personalgestellung und nicht eine umsatzsteuerbefreite Krankenhaus- oder Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL erbringe.
Entscheidung des BFH
Aus den Rechtsgründen des BFH sind insbesondere zu erwähnen: Die Leistungen der Privatklinik sind keine sonstigen Leistungen der Personalgestellung, wie das Finanzgericht noch feststellt, sondern nach Wortlaut und Auslegung des Kooperationsvertrags erbrachte die Privatklinik Operationsleistungen an das Krankenhaus B und somit Heilbehandlungen.
Unschädlich für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) S. 1 UStG ist, dass die Heilbehandlungen in einem Krankenhaus ausgeführt wurden und dass Vertragspartner das Krankenhaus B und nicht der Patient selbst ist.
Hinweise für die Praxis
Verträge dieser Art zwischen Privatkliniken und nach § 108 SGB V zugelassenen Plankrankenhäusern sind insbesondere nach der angestrebten Krankenhausreform sinnvoll, um die Zusammenarbeit von Plankrankenhäusern und Privatkliniken zu stärken.
Mit der Krankenhausreform wird eine Vorhaltevergütung je nach Leistungsgruppe und Qualitätsvoraussetzungen der Plankrankenhäuser eingeführt. Die Fallpauschalen werden abgeschafft. Jedes Krankenhaus wird in jeder ihm durch das Land zugewiesenen Leistungsgruppe nach seiner bisherigen Fallzahl und Fallschwere eingestuft. Die Qualitätskriterien je Leistungsgruppe beziehen sich auf den jeweiligen Krankenhausstandort. Bei der Einhaltung der Qualitätsanforderungen können vertraglich vereinbarte Kooperation und Verbünde berücksichtigt werden. Bei einer Vertragsgestaltung, die die Grundsätze des Urteils berücksichtigt, dürfte eine zusätzliche Belastung mit Umsatzsteuer rechtssicher vermeidbar sein.
Autorin:
Christiane Bremer
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