Nur 2024: degressive AfA auch für Leistungserbringer im Gesundheitswesen!
Nur 2024: degressive AfA
Voraussetzung für Anwendung der degressiven AfA ist die Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Daher steht die Möglichkeit nur für die sog. Gewinneinkunftsarten (§§ 13, 15, 18 EStG) zur Verfügung. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen und Unternehmensarten ist dagegen nicht vorgesehen. Damit können neben gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen auch Betriebe gewerblicher Art der öffentlichen Hand und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemeinnütziger Körperschaften die Sonderregelung in Anspruch nehmen. Im Rahmen rein vermögensverwaltender Tätigkeiten ist die Anwendung allerdings nicht zulässig.
Für freiberuflich tätige Ärzt*innen, Medizinische Versorgungszentren sowie Betätigungen von Krankenhäusern außerhalb des Bereichs der Gemeinnützigkeit (z.B. in Form von Servicegesellschaften) ist diese Gesetzesänderung damit von Interesse und bei der Planung von Investitionen innerhalb des laufenden Jahres 2024 zu berücksichtigen.
Wird die degressive AfA gewählt, ist der Abschreibungsbetrag im ersten Jahr besonders hoch und sinkt in den Folgejahren. Sie führt somit zu einer Steuerentlastung in den ersten Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung. Bei der normalen (linearen) AfA dagegen wird das Wirtschaftsgut über seine Nutzungsdauer hinweg jedes Jahr mit demselben Betrag abgeschrieben.
Die degressive AfA darf höchstens das zweifache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und darf eine absolute Grenze von 20 Prozent nicht übersteigen. Aufgrund dieser Höchstgrenzen lohnt sich die degressive Abschreibung insbesondere für Wirtschaftsgüter mit einer langen Nutzungsdauer. Diese Grenzen gelten jedoch nur für die Steuerbilanz.
Der Gesetzgeber hofft mit der Wiedereinführung der degressiven Abschreibung Investitionsanreize zu schaffen. Nutzen Sie diese, wenn sie ohnehin Investitionen planen!
Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 2-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.