Mitarbeitercafeteria als Teil des Zweckbetriebs „Krankenhaus“ ? Dauerverluste als Risiko?

Mit Urteil vom 14. Dezember 2023 entschied der BFH (VR 28/21, DStR 2024, 810), inwieweit Aufwendungen für eine Mitarbeitercafeteria zum Zweckbetrieb oder zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Krankenhauses gehören und Dauerverluste der Cafeterien ggfs. schädlich für die Gemeinnützigkeit sein können.

Sachverhalt

Klägerin war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie betrieb in drei Krankenhäusern Mitarbeitercafeterien. Zwei der drei Cafeterien wurden ausschließlich von den Mitarbeiter*innen der Krankenhäuser, die dritte Cafeteria auch von der Allgemeinheit genutzt. Die Mitarbeiter*innen erhielten die Speisen und Getränke aufgrund arbeitsrechtlicher Regelungen zu vergünstigten Preisen. Buchhalterisch wurden sämtliche Cafeterien als ein zusammengefasster Betrieb gewerblicher Art geführt. 

Das Finanzgericht (FG) bewertete die Mitarbeitercafeterien einheitlich als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und ordnete einen Teil der Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit der teilweise unentgeltlichen Verpflegung der Mitarbeiter*innen standen, dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zu. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil wegen Rechtsfehlern auf und verwies es zu weiteren tatsächlichen Feststellungen an das FG zurück.

Begründung 

Das FG müsse zunächst prüfen, ob eine Cafeteria, die nur den Mitarbeiter*innen aufgrund einer Betriebsvereinbarung Speisen und Getränke vergünstigt überlässt, einen selbstständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt oder mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ oder ggfs. mit einem allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO zusammenhängt. Erst wenn ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb dem Grunde nach feststeht, sei zu prüfen, ob die Ausgaben, soweit sie die Einnahmen aus dem Betrieb übersteigen, gleichwohl dem Zweckbetrieb zuzuordnen seien.

Gehören die Mitarbeitercafeterien in vollem Umfang zu den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, wäre weiterhin zu prüfen, ob die Dauerverluste gemeinnützigkeitsschädlich seien. Nach Auffassung des BFH gefährdet ein Dauerverlustbetrieb auch dann die Steuerbegünstigung, wenn seine Verluste durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen werden (Rn. 55). Der BFH widerspricht insoweit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (Nr. 4 des AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Praxishinweis 

Die Entscheidung des BFH lässt aufhorchen, ob eventuelle Dauerverluste einzelner wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen können, auch wenn sie durch Erträge mit anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeglichen werden können. Nach dem BFH-Urteil wird die Anwendung des §64 Abs. 2AO (einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung einschränkend ausgelegt. Auch in einer Kommentierung hat der (am Urteil beteiligte) Vorsitzende Richter des BFH diesen Punkt noch einmal explizit hervorgehoben. Sofern einzelne wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wiederholt Verluste erwirtschaften, sollte somit dringend darauf geachtet werden, sich im Rahmen der Vorgaben der Finanzverwaltung zu bewegen. Zumindest vom derzeitigen für Gemeinnützigkeitsfragen zuständigen Senat des BFH dürfte keine darüber hinausgehende Bewertung zugunsten der Steuerpflichtigen zu erwarten sein.

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