FG Düsseldorf – Indizien für vGA bei Unternehmensspenden

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf reiht sich mit seinem Urteil vom 10. Januar 2023 (Az. 6 K 2959/18 K) in die umfassende Recht- sprechung zur Abgrenzung von Zuwendungen durch Unternehmen als Spenden und verdeckte Gewinnausschüttungen ein.

Der Fokus der Entscheidung liegt auf der Untersuchung des Näheverhältnisses zwischen Spender und Zuwendungsempfänger sowie der Erheblichkeit weiterer Indizien, wie zum Beispiel dem Fremdspendenvergleich. Es gibt damit wichtige Hinweise zur Abgrenzung etwa auch in (teilweise) gemeinnützigen Unternehmensverbünden des Gesundheits- und Sozialwesens.

Sachverhalt

Die Klägerin war ein Familienunternehmen, an dem mittelbar (durch zwischengeschaltete GmbH)teilweise eine gemeinnützige GmbH (im Folgenden„Spendenempfängerin“) beteiligt war. An dieser gemeinnützigen GmbH waren Familienangehörige des Gründers beteiligt. Die Klägerin leistete seit2007, so auch im Streitjahr 2011, jährlich eine Spende an die Stiftung. Über diese erteilte die Spendenempfängerin eine Spendenbescheinigung,die von der Klägerin im Rahmen ihrer Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt wurde. Hintergrund der jährlichen Spende war der Gedanke der Klägerin, ihre Spendentätigkeit in der Stiftung zu bündeln. Somit sollte ermöglicht werden, dass das operative Geschäft der Klägerin nicht durch die Spendentätigkeit eingeschränkt wird. Die Aufteilung der finanziellen Mittel der Stiftung erfolgte durch ein fachkundiges Gremium.

Die Stiftung nahm regelmäßig eine Weiterverteilung ihrer finanziellen Mittel an externe gemeinnützige Organisationen vor und hatte – so auch im Streitjahr – auch selbst gemeinnützige Projekte zum Gegenstand ihres Gesellschaftszweckes.

Das Finanzamt hatte die erklärten Spenden zunächst antragsgemäß berücksichtigt. Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat es jedoch die Auffassung, dass es sich bei der Spende um eine verdeckte Gewinn-ausschüttung (im Folgenden „vGA“) handle.Es liege ein besonderes Näheverhältnis vor, welches sich bereits daraus ergibt, dass die Stiftung mittelbare Gesellschafterin der Klägerin sei. Darüber hinaus fiele die Spende im Vergleich zu Fremden-spenden deutlich höher aus und unterliege keinem Verwendungsvorbehalt. Die vorhergehenden Gründe für eine Bündelung der Spendentätigkeit seien nicht maßgeblich.

Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass es bereits an der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis fehle. Es stehe der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nicht entgegen, Spenden zu „poolen“. Hierdurch sei im Streitfall eine zuverlässige Förderung von gemeinnützigen Projekten möglich – ohne Einschränkungen des operativen Betriebes zu fordern. Somit sei die Entscheidung gerade aus kaufmännischer Sicht effizient. Dem stehe auch nicht die Gewährträger-Rechtsprechung entgegen. Ein Fremdspendenvergleich sei leicht zu umgehen. Ebenso begründe die aus der mittelbaren Gesellschafterstellung folgende Feststellung eines Näheverhältnisses nicht ohne Weiteres eine vGA dem Grunde nach.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG gab der Klage statt und folgte den Ausführungen der Klägerin, dass es sich nicht um eine vGA handle. 

Hinsichtlich des Vorliegens eines Näheverhältnisses führt es zwar aus, dass dieses aufgrund rein gesellschaftsrechtlicher oder tatsächlicher Beziehung – somit auch zwischen einem mittelbaren Gesellschafter als Zuwendungsempfängerin und der spendenden Gesellschaft – anzunehmen sei. Daraus folgt aber noch nicht zwingend die Annahme einer Veranlassung aus dem Gesellschaftsverhältnis.

Entscheidend war in diesem Sachverhalt, dass nicht gesellschaftsrechtlich veranlasste Motive der Klägerin etwaige andere Indizien, die für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung sprechen,verdrängen. Das wesentliche Motiv der Klägerin war die Bündelung der Spendentätigkeit in einem fachkundigen Gremium durchzuführen, welches bei der Spendenempfängerin auch vorhanden war. Außerdem sollten Spenden transparenter und zielgerichteter verteilt und dadurch auch die Geschäftsführung der Klägerin entlastet werden. Auf weitere Indizien, wie beispielsweise der Vergleich zwischen Eigen- und Fremdspenden in einem längeren Vergleichszeitraum, kam es dementsprechend nicht mehr an.

Fazit und Ausblick / Praxishinweise

Erneut findet sich in einer Entscheidung das Thema der Abgrenzung zwischen abzugsfähigen Zuwendungen und vGA bei Unternehmensspenden wieder, welches die Rechtsprechung hierzu weiter-entwickelt.Die Entscheidung stellt klar, dass insbesondere ein Näheverhältnis sowie der Fremdspendenvergleich lediglich Indizien für die Einordnung darstellen.Es stellt sich zunehmend ein Regel-Ausnahme-verhältnis heraus: Im Grundsatz sind Spenden an steuerbegünstigte Körperschaften als abziehbare Zuwendungen einzuordnen, nur im Ausnahmefall als vGA. Trotz der nun umfassend vorliegenden Rechtsprechung sind vergleichbare Spendentätigkeiten in der Praxis weiterhin einer Einzelfallprüfung und Gesamtschau der tatsächlichen Umstände zu unterziehen.

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