Kleinunternehmer*innen – Erleichterungen bei Umsatzsteueranmeldungen
Erleichterungen bei Umsatzsteueranmeldungen
Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz nun Unternehmer*innen, die die Kleinunternehmerbesteuerung gemäß § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch nehmen, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgenommen. Gleiches gilt gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG für die Pflicht zur Abgabe einer Jahressteuererklärung. Die Aufhebung der Abgabepflichten tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft und gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024.
Weiterhin zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen bzw. Jahressteuererklärungen können Kleinunternehmer *innen verpflichtet sein, wenn
- sie von der Finanzverwaltung gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 AO zur Abgabe dieser aufgefordert werden;
- in den betreffenden Zeiträumen steuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) vorliegen, sie Umsatzsteuer nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) oder als Käufer im Rahmen einer zweiten Lieferung bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (§ 25b Abs. 2 UStG) schulden.
Praxistipp
Heilberuflich tätige Kleinunternehmer*innen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sollten prüfen, ob bisher bestehende Abgabe- und Erklärungspflichten auf Grundlage der dargestellten Änderungen entfallen könnten. Unabhängig hiervon wird aber zumindest intern zu dokumentieren sein, dass die Umsatzgrenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht versehentlich überschritten werden.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 2-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.