Startschuss für das Wettbewerbsregister

Das Wettbewerbsregister ist eine zentrale Datenbank, die vom Bundeskartellamt geführt und von allen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für die Prüfung der Bieter auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 GWB (Strafrechtliche Verurteilungen, Ordnungswidrigkeiten, Nichteinhaltung sozialrechtlicher Verpflichtungen) genutzt werden soll.

Es ersetzt damit das Gewerbezentralregister im Vergaberecht (für Details siehe den Beitrag „Das Wettbewerbsregister ist (fast) da“ im Newsletter Public Sector 2/2021).

Nach einer langwierigen Vorbereitung steht nun endlich fest, wann das Wettbewerbsregister in Betrieb genommen wird. Das Bundeskartellamt hat am 29. Oktober 2021 bekannt gegeben, dass Informationen bereits ab dem 1. Dezember 2021 abgerufen werden können. Sämtliche Funktionen sollen ab dem 1. Juni 2022 zur Verfügung stehen.

Mit der Inbetriebnahme muss nun jedoch auch eindeutig geklärt werden, wer Zugang zu den Informationen hat und zum Abruf berechtigt ist. Besonders wichtig ist dies für Unternehmen, die nicht unter die Tatbestände des § 99 Nr. 1–3 GWB fallen und damit keine klassischen Auftraggeber sind. Was also gilt z. B. für Unternehmen, die aufgrund von Fördermitteln vom Fördermittelgeber über die Nebenbestimmungen zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet werden? Zu denken ist hier – auch vor dem Hintergrund des KHZG – an Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und sonstige im Bereich der Daseinsvorsorge tätige und geförderte Unternehmen sowie Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB, die wegen der mehrheitlichen Finanzierung einer konkreten Maßnahme i. S. d. § 99 Nr. 4 GWB wie z. B. der Errichtung eines Krankenhauses das Vergaberecht anwenden müssen.

Auftraggeber i. S. d. § 99 Nr. 4 GWB sind gemäß der gesetzlichen Definition öffentliche Auftraggeber und zur Einhaltung des Vergaberechts verpflichtet. Ob sie verpflichtet sind, das Wettbewerbsregister zu nutzen, ist bisher nicht geklärt. Das Bundeskartellamt hat mit Pressemitteilung vom 15. Oktober 2021 mitgeteilt, dass hinsichtlich der Registrierung projektbezogener Auftraggeber nach § 99 Nr. 4 GWB „zu gegebener Zeit“ ein gesonderter Hinweis ergehen soll. Dessen Veröffentlichung steht jedoch noch aus. Da die angekündigte Veröffentlichung sich aber auf Besonderheiten für die Registrierung beziehen soll, ist aktuell davon auszugehen, dass eine Abfragepflicht eingeführt werden soll.

Für Fördermittelempfänger besteht eine entsprechende Abfragepflicht derzeit nicht und auch eine Veröffentlichung wie für projektbezogene Auftraggeber ist nicht angekündigt. Derzeit ist also davon auszugehen, dass bis auf Weiteres keine Abfrageverpflichtung für Fördermittelempfänger eingeführt wird.

Unterm Strich gilt daher:

Die Einsichtnahme privater Unternehmen oderPersonen in andere als ihre eigene Eintragungist nicht gestattet. Abweichende Regelungenkönnen erlassen werden, angekündigt sind siebisher aber nur für Auftraggeber i. S. d. § 99Nr. 4 GWB.

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Autorin

Theresa Katharina Klemm
Tel: +49 30 208 88 1447

Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 4-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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