Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines Altersheims sind umsatzsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 21. April 2022 (Az. V R 39/21) entschieden, dass Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines Altersheims nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 UStG fallen.

Der Streitfall

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GbR ein Altersheim und unterhält in diesen Räumlichkeiten eine Cafeteria. Die Cafeteria darf nur von den Bewohner*innen und deren Besucher*innen aufgesucht werden. In den einzelnen Stationen sind auch Speisesäle vorhanden, in denen die Bewohner*innen ihre Mahlzeiten einnehmen. Die Heimbetreuung schließt neben Frühstück, Mittag- und Abendessen auch einen Nachmittagssnack mit ein.

Im Rahmen der Außenprüfung hat das Finanzamt die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria der Umsatzsteuer unterworfen. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Der Einspruch war ebenso erfolglos wie die anschließende Klage vor dem Finanzgericht. Nach Auffassung des Finanzgerichts seien die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria umsatzsteuerpflichtig, da es sich nicht um Leistungen handele, die gemäß § 4 Nr. 16 UStG mit dem Betrieb von dort beschriebenen Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbunden seien. Daraufhin legte die Klägerin Revision beim Bundesfinanzhof ein.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision als unbegründet zurück. „Eng verbunden“ ist nach Auffassung des BFH bei unionsrechtskonformer Auslegung jede Leistung, die für die Pflege und Versorgung dieses Personenkreises unerlässlich ist. Bei fakultativen Dienstleistungen muss das Gericht genau prüfen, ob die Dienstleistungen nach nationaler Regelung notwendig sind.

Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich. Die Klägerin ist nach dem HeimG nicht zur Errichtung einer Cafeteria mit entgeltlicher Abgabe von Kaffee und Kuchen verpflichtet. Die das HeimG überwachenden Behörden verpflichten die Klägerin ebenfalls nicht, eine Cafeteria zu betreiben. Die Heimbewohner erhielten bereits eine umfassende Verpflegung, die auch einen Nachmittagssnack einbezogen. Auch waren Räumlichkeiten vorhanden, in denen die Heimbewohner Besucher empfangen konnten. Zudem stand für Spaziergänge ein Garten zur Verfügung. Der Betrieb der Cafeteria im Altersheim betraf auch keine Leistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung.

Aus dieser – im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände – ist eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, nicht gemäß § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG steuerfrei. Es fehlt insofern die „enge Verbundenheit“ zur Pflege und Versorgung.

Fazit

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs war zwar zu erwarten, wenngleich stets der im Einzelfall konkrete Sachverhalt genauer zu prüfen ist. Es ist zu erkennen, dass der BFH eine enge Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 16 UStG vornimmt. Insofern sind entsprechende Sachverhalte zu überprüfen.  

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 3-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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