Blockheizkraftwerke (BHKW) in der EEG-Eigenversorgung: Was ist trotz Abschaffung der EEG-Umlage jetzt noch zu berücksichtigen?
Blockheizkraftwerke in der EEG-Eigenversorgung
Mit dem am 28. Mai 2022 in Kraft getretenen „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ wurde die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 von bislang 3,723 Cent pro Kilowattstunde (ct/kWh) auf 0 ct/kWh gesenkt. Kurz: Die EEG-Umlage wurde abgeschafft.
Damit entfällt für Eigenversorger, also für Anlagenbetreiber, die eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen, die Pflicht zur Meldung selbst verbrauchter sowie an Dritte weitergeleiteter Strommengen. Da die EEG-Umlage in den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 noch erhoben wurde, muss allerdings im Frühjahr 2023 bis zum 31. Mai 2023 – wie üblich – noch eine Jahresmeldung erfolgen. Dabei gilt im Einzelnen:
Betreiber von Bestandsanlagen
Betreiber von zur Eigeneerzeugung genutzten Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden (Bestandsanlagen), müssen lediglich eine Meldung absetzen, soweit sie Strom aus der Anlage an Dritte weitergeleitet haben.
Der eigenerzeugte und selbst verbrauchte Strom aus Bestandsanlagen ist grundsätzlich EEG-umlagefrei und muss daher nicht gemeldet werden.
Betreiber von Neuanlagen
Betreiber von zur Eigeneerzeugung genutzten Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden (Neuanlagen), müssen sowohl den eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strom (sog. Eigenversorgungsmenge) als auch den an Dritte weitergeleiteten Strom melden.
Hinsichtlich der Eigenversorgungsmenge gilt für die Jahresmeldung 2022/2023 jedoch eine Besonderheit. Statt einer Reduzierung der EEG-Umlage auf 0 ct/kWh ab dem 1. Juli 2022 gilt hier für das ganze Jahr 2022 eine kalkulatorische Gesamtjahresumlage von 1,8615 ct/kWh.
Nach unserem Verständnis sind daher auch die Eigenversorgungsmengen des gesamten Jahres 2022 an den Netzbetreiber zu melden. Auch die Pflicht zur mess- und eichrechtkonformen sowie viertelstundenscharfen Abgrenzung der Eigenversorgungsmengen von Drittstrommengen dürfte für das gesamte Jahr 2022 bestehen bleiben.
Schließlich sollten vor diesem Hintergrund die vom Netzbetreiber erhobenen Abschlagszahlungen auf ihre Richtigkeit bzw. Angemessenheit geprüft werden. Spätestens im Rahmen der Endabrechnung wird die kalkulatorische Gesamtjahresumlage Berücksichtigung finden müssen.
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Autoren:
Tarek Abdelghany
Tel: +49 69 967 65 1613
Sem Wiegand
Tel: +49 69 967 65 1238
Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 3-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.