Tarifabschluss an kommunalen Krankenhäusern begrenzt Bezugszeitraum von Bereitschaftsdiensten und die Rufbereitschaften

Tarifabschluss an kommunalen Krankenhäusern begrenzt Bezugszeitraum von Bereitschaftsdiensten und die Rufbereitschaften für Ärzt*innen

Die Verhandlungskommissionen des Marburger Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) haben sich am 4. Mai auf einen Tarifabschluss geeinigt. Der neue Tarifvertrag sieht eine Reihe von Verbesserungen bei den Arbeitsbedingungen vor, unter anderem eine Begrenzung des Bezugszeitraums des Bereitschaftsdienstes und die Begrenzung von Rufbereitschaften sowie zusätzliche Urlaubstage.

Außerdem steigen die Gehälter der Ärzt*innen linear rückwirkend zum 01. Oktober 2021 um 3,35 %. Bereits zum 01. Januar 2023 soll angesichts der Preisentwicklung erneut über die Gehälter verhandelt werden. Die Ergebnisse auf der Grundlage der Presseinformationen der VKA im Überblick:

Bei der Begrenzung von Bereitschaftsdiensten in den Kliniken hat der Marburger Bund den von ihm geforderten kalendermonatlichen Bezugszeitraum durchgesetzt. Seit dem 01. Januar 2020 galt bereits eine Höchstgrenze von vier Diensten im Monat, allerdings reichte bislang eine Durchschnittsberechnung innerhalb eines Kalenderhalbjahres aus (§ 10 Abs. 10 TV-Ärzte/VKA). Zugunsten der Ärzt*innen dürfen nunmehr grundsätzlich nur bis zu vier Bereitschaftsdienste innerhalb von einem Kalendermonat angeordnet werden. Zusätzliche Dienste sind in jedem Fall zuschlagspflichtig.

Für Rufbereitschaften, sog. Hintergrunddienste, bei denen sich Ärzt*innen für einen Einsatz auf Abruf bereithalten, haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine neue Höchstgrenze von 13 Rufbereitschaften im Kalendermonat verständigt. Bei diesen und allen weiteren Regelungen zu Diensten außerhalb der Regelarbeitszeit wird die Höchstbelastung für teilzeitbeschäftigte Ärzt*innen entsprechend angepasst. Weitere Dienste sind nur bei Gefährdung der Patientensicherheit mit erhöhten Zuschlägen möglich.

Der bisherige Anspruch auf arbeitsfreie Wochenenden gilt künftig für alle Ärzt*innen, unabhängig von der jeweiligen Dienstform. Danach dürfen Ärzt*innen für die Anordnung von Arbeitsleistungen (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) innerhalb eines Kalendermonats grundsätzlich nur an höchstens zwei Wochenenden (freitags ab 21 Uhr bis montags 5 Uhr) pro Monat zu Arbeitsleistungen herangezogen werden.

Eine Anordnung von Bereitschaftsdiensten, Rufbereitschaften und Arbeitsleistung an Wochenenden bei Gefährdung der Patientensicherheit bleibt möglich.

Die Änderungen zu den Rufdiensten gelten ab dem 01. Juli 2022, die zu den Bereitschaftsdiensten und freien Wochenenden ab dem 01. Januar 2023.

Die Ärzt*innen in den kommunalen Kliniken erhalten dauerhaft einen zusätzlichen Urlaubstag pro Jahr. Zudem sind die Hürden für einen Anspruch auf Zusatzurlaub nach sehr belastenden Bereitschaftsdiensten in der Nacht deutlich abgesenkt worden. Ab 01. Januar 2023 erhalten Ärzt*innen bereits bei Ableistung von 144 Nachtdienststunden einen Tag Zusatzurlaub im Jahr, bei Ableistung von insgesamt 288 Stunden wie bisher zwei Tage Zusatzurlaub. Darüber hinaus erhalten Ärzt*innen, die beispielsweise wegen etwaiger Personalengpässe besonders viele Bereitschaftsdienste im Kalenderhalbjahr geleistet haben, weitere Zusatzurlaubstage. Diese Regelung gilt ebenfalls ab 01. Januar 2023.

Halten die Kliniken die im Tarifvertrag bereits verankerte Frist zur Dienstplanung nicht ein, erhöht sich ab 01. Januar 2023 der deshalb fällige Zuschlag von 10 auf 17,5 %. Die Dienstpläne müssen spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraums aufgestellt sein. Auch bei kurzfristigen Inanspruchnahmen müssen die Kliniken künftig einen erhöhten Zuschlag von 17,5 % bezahlen.

Praxishinweis:

Die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände sah laut ihrer Presseinformation vom 4. Mai 2022 „angesichts einer hohen Inflation und der Belastungen durch die Corona-Pandemie“ die Notwendigkeit eines Entgegenkommens hinsichtlich der Forderungen der Gewerkschaft und hält den Tarifabschluss für alle Parteien für eine tragbare Lösung. Die Umsetzung der Verhandlungsergebnisse stellt die kommunalen Krankenhäuser jedoch vor Probleme, da das hohe Arbeitsaufkommen mit weniger Flexibilität und weniger Arbeitskraft gestemmt werden muss. Außerdem müssen kurzfristig neue Arbeitspläne erstellt und neue Arbeitsabläufe geregelt werden. Die unterschiedlichen Stichtage für die Einführung und organisatorische Umsetzung der neuen Regelungen sind grundsätzlich zu begrüßen, jedoch verbleibt den Häusern nicht viel Zeit.

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Autor*innen:

Marion Plesch
Tel: + 49 30 208 88 1146

Maximilian Sprakel
Tel: + 49 30 208 88 1633

Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 2-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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