Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Blockheizkraftwerke (BHKW)
Neue rechtliche Rahmenbedingungen für BHKW
Die in Krankenhauseinrichtungen sehr häufig betriebenen BHKW werden in aller Regel in der EEG-umlagereduzierten Eigenversorgung betrieben. Dies bedeutet, dass für eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strom keine bzw. eine reduzierte EEG-Umlage gezahlt werden muss. Für Strom, der an Dritte geliefert wird, ist sogar 100 % EEG-Umlage fällig.
Mit der Abschaffung der EEG-Umlage ist künftig der gesamte BHKW-Strom EEG-umlagefrei. Das bringt eine erhebliche finanzielle Entlastung mit sich – insbesondere bei denjenigen BHKW, die nach dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden und daher bislang mit 40 % EEG-Umlage belastet waren.
Darüber hinaus wird der BHKW-Betrieb durch die Abschaffung der EEG-Umlage entbürokratisiert. Bisher waren die EEG-umlagepflichtigen Strommengen jährlich zum 28. Februar bzw. zum 31. Mai jeweils für das Vorjahr beim Netzbetreiber zu melden. Dies fällt nun weg, allerdings erst im Jahr 2024, weil die EEG-umlagepflichtigen Strommengen für die ersten sechs Monate im Jahr 2022 im Frühjahr 2023 letztmals zu melden sind.
In den vergangenen Jahren mussten sich Betreiber von BHKW mitunter zwischen einer (Anschluss-) Förderung nach dem KWKG und der EEG-Umlagereduzierung entscheiden. Hier fiel die Wahl meistens auf die EEG-Umlagereduzierung, weil in der Einsparung der EEG-Umlage der größere finanzielle Anreiz lag. Mit dem Wegfall der EEG-Umlage dürfte die KWKG-Förderung für einige KWK-Anlagen aber wieder interessant werden. Das sollten sich Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen vor Augen führen, weil eine gesetzliche Förderung nach dem KWKG die Wirtschaftlichkeit eines BHKW erheblich verbessern kann.
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Autoren:
Dr. Hans-Christoph Thomale
Tel: + 49 69 967 65 1750
Tarek Abdelghany
Tel: + 49 69 967 65 1613
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