Neue rechtliche Rahmenbedingungen für Blockheizkraftwerke (BHKW)

Ca. 100 Tage nach dem Start der neuen Bundesregierung legte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) noch vor Ostern ein umfangreiches Gesetzespaket im Energiesektor vor, das „Osterpaket“. Das Überraschungsei im Osternest war die Abschaffung der EEG-Umlage zum 01. Juli 2022.

Die in Krankenhauseinrichtungen sehr häufig betriebenen BHKW werden in aller Regel in der EEG-umlagereduzierten Eigenversorgung betrieben. Dies bedeutet, dass für eigenerzeugten und selbst verbrauchten Strom keine bzw. eine reduzierte EEG-Umlage gezahlt werden muss. Für Strom, der an Dritte geliefert wird, ist sogar 100 % EEG-Umlage fällig.

Mit der Abschaffung der EEG-Umlage ist künftig der gesamte BHKW-Strom EEG-umlagefrei. Das bringt eine erhebliche finanzielle Entlastung mit sich – insbesondere bei denjenigen BHKW, die nach dem 01. August 2014 in Betrieb genommen wurden und daher bislang mit 40 % EEG-Umlage belastet waren.

Darüber hinaus wird der BHKW-Betrieb durch die Abschaffung der EEG-Umlage entbürokratisiert. Bisher waren die EEG-umlagepflichtigen Strommengen jährlich zum 28. Februar bzw. zum 31. Mai jeweils für das Vorjahr beim Netzbetreiber zu melden. Dies fällt nun weg, allerdings erst im Jahr 2024, weil die EEG-umlagepflichtigen Strommengen für die ersten sechs Monate im Jahr 2022 im Frühjahr 2023 letztmals zu melden sind.

In den vergangenen Jahren mussten sich Betreiber von BHKW mitunter zwischen einer (Anschluss-) Förderung nach dem KWKG und der EEG-Umlagereduzierung entscheiden. Hier fiel die Wahl meistens auf die EEG-Umlagereduzierung, weil in der Einsparung der EEG-Umlage der größere finanzielle Anreiz lag. Mit dem Wegfall der EEG-Umlage dürfte die KWKG-Förderung für einige KWK-Anlagen aber wieder interessant werden. Das sollten sich Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen vor Augen führen, weil eine gesetzliche Förderung nach dem KWKG die Wirtschaftlichkeit eines BHKW erheblich verbessern kann.

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