Stromkostenoptimierung in Krankenhaus und Pflegeeinrichtungen
Um staatlich induzierte Preisbestandteile des Stroms zu senken, betreiben zahlreiche Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen Blockheizkraftwerke, Photovoltaikanlagen und Notstromaggregate. Daneben treten Möglichkeiten, Privilegien beim Strombezug aus dem Netz in Anspruch zu nehmen. Der Pferdefuß hierbei ist jedoch, dass die Stromkostenprivilegien mit einigen Pflichten einhergehen. Zudem verändert sich der rechtliche Rahmen für die Stromkostenprivilegien regelmäßig. Auch wenn die Frage der Energieversorgung nicht unbedingt zur Kernkompetenz eines Krankenhausmanagements gehört, sollten Verpflichtungen rund um das Thema Energiekosten doch unbedingt ernst genommen werden. Denn ein Versäumnis kann zum Verlust des Privilegs und sogar zu hohen Nachforderungen führen.
Betrieb einer Stromerzeugungsanlage
Der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen geht mit Meldepflichten gegenüber Netzbetreibern und Behörden einher. Es gilt hier zu prüfen, ob die Pflichten als EEG-Eigenversorger, EEG-Anlagenbetreiber, KWK-Anlagenbetreiber oder als Betreiber eines Stromspeichers nachkommen. Andernfalls droht der Verlust der Förderung.
Pflichten bei der Lieferung und sonstigen „Beistellung“ von Strom
Wird Strom einem verbundenen Unternehmen, Werkunternehmern und Dienstleistern, Mietern oder einem Nachbarn zur Verfügung gestellt, so kann dies Mitteilungspflichten gegenüber Netzbetreibern auslösen – und zwar unabhängig davon, ob Sie den Strom selbst (z. B. in einem Blockheizkraftwerk) erzeugen oder ob Sie den Strom von einem Energieversorger beziehen und nur weitergeben. In der Regel entstehen auch für Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen Pflichten als Energieversorger.
Meldung umlageprivilegierter Strombezugsmengen
Unternehmen, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine reduzierte §-19-StromNEV-Umlage von 0,050 ct/kWh anstatt von aktuell 0,432 ct/kWh, die für die ersten 1.000.000 kWh zu entrichten sind.
Kleinere Häuser werden den aus dem Netz bezogenen Jahresverbrauch von 1.000.000 kWh eher selten überschreiten, wenn sie zudem Strom z. B. in einem Blockheizkraftwerk erzeugen. Wird am Krankenhausstandort hingegen kein Strom erzeugt oder handelt es sich um einen größeren Standort mit viel Energieverbrauch, lohnt es sich, die entsprechende Netzabrechnung im Hinblick auf eine Kostenersparnis zu prüfen, um eine entsprechende Meldung fristgerecht beim Netzbetreiber abzusetzen.
Messung umlageprivilegierter Strommen- gen und Erstellung eines Messkonzepts
Für Unternehmen, die aktuell oder in der Vergangenheit Umlageprivilegien (z. B. Begrenzung der EEG-, KWKG-, §-19-StromNEV- und Offshore-Umlage) in Anspruch genommen haben, besteht dringender Handlungsbedarf. EEG-Eigenversorgern und EEG-umlagebegrenzten Unternehmen sowie sonstigen Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 1 GWh gibt der Gesetzgeber letztmalig bis zum 31. Dezember 2021 die Möglichkeit, eine mess- und eichrechtskonforme Zählerstruktur (sog. Messkonzept) nach Maßgabe der §§ 62a und 62b EEG aufzubauen. Andernfalls ist die Beanspruchung von Umlageprivilegien nicht mehr möglich. Privilegierte Unternehmen müssen auf Verlangen des Netzbetreibers eine Erklärung vorlegen, mit der dargelegt wird, wie die Mess- und Eichrechtskonformität ab dem Jahr 2021 sichergestellt ist. Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen haben aktuell noch die Möglichkeit, gegebenenfalls erforderliche Nach- und Umrüstungen bis zum 31. Dezember 2021 zu veranlassen. Wer diese Frist versäumt, sieht sich unter Umständen hohen Umlagenachforderungen ausgesetzt.
Umgang mit Umlagenachzahlungsrisiken
Für Unternehmen, die aktuell bzw. in der Vergangenheit die Messanforderungen der §§ 62a, 62b EEG nicht eingehalten haben, besteht ein Nachzahlungsrisiko gegenüber Netzbetreibern. Wer die bisher nicht mess- und eichrechtskonform abgegrenzten Strommengen nachträglich für vergangene Zeiträume schätzt und Abrechnungen ggf. korrigieren lässt, kann hohe Umlagenachforderungen vermeiden. Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen sollten ihr Nachforderungsrisiko sowie ihren möglichen Handlungsbedarf kennen.
Überprüfung der Netzentgeltabrechnungen
Die Kosten für die Netznutzung hängen von der Zahl der in Anspruch genommenen Netzebenen und Umspannungen ab (sog. Briefmarkenmodell). Die Höhe der Netzentgelte richtet sich dabei u. a. nach der Anschlussebene der Entnahmestelle. Hier kann es sich für eine Einrichtung durchaus lohnen, einfach mal zu überprüfen, ob die Netzentgeltabrechnungen der tatsächlichen Anschlusssituation entsprechen. Nicht selten können überzahlte Netzentgelte zurückgefordert werden.
Kostensparender Wechsel in die höhere Anschlussebene
Erhebliche Kosteneinsparungen können sich zudem aus einem Wechsel in eine höhere Anschlussebene – etwa durch Errichtung eines Direktanschlusses – ergeben. Hierdurch werden Netz- und Umspannkosten vorgelagerter Anschlussebenen eingespart. In manchen Anschlusssituationen ist der kostensparende Wechsel in die nächste Anschlussebene technisch leicht umzusetzen. In der Regel besteht zudem ein Rechtsanspruch auf die freie Netzebenenwahl. Daher kann sich auch hier genaues Hinsehen und Nachhaken beim Netzbetreiber lohnen.
Strom- und energiesteuerrechtliche Befreiungen und Entlastungen
Strom, Treibstoffe, gas- und ölbasierte Heizstoffe werden in Deutschland mit der Strom- sowie der Energiesteuer belastet. Für beide Steuerarten gibt es zahlreiche Befreiungen und Entlastungen. Bei der Beantragung dieser Privilegien sind amtliche Vordrucke zu verwenden (sog. Formularzwang). Zwar werden die Vordrucke von der Zollverwaltung auf ihrer Internetseite frei zur Verfügung gestellt, jedoch bereitet deren Komplexität den Antragstellern Probleme. In der Regel stehen aber die Hauptzollämter mit Rat und Tat zur Seite. Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen haben gleichwohl in Eigenverantwortung zu prüfen, ob die einschlägigen Befreiungen und Steuerentlastungen form- und fristgerecht beantragt werden.
Rechtliche Einordnung der Strominfrastruktur
Einige Privilegien, Förderungen und Ersparnisse in der Stromversorgung hängen von der rechtlichen Einordnung Ihrer Strominfrastruktur ab. So ist etwa für den PV-Mieterstromzuschlag nach EEG, die EEG-Eigenversorgung aus sog. Neuanlagen und die Einsparung von Netzumlagen entscheidend, dass die Strommengen nicht über ein Elektrizitätsversorgungsnetz transportiert werden. Insofern ist bei dezentralen Versorgungsstrukturen die Abgrenzung zwischen sog. (betrieblichen) Kundenanlagen und Elektrizitätsversorgungsnetzen äußerst relevant. Eine Abgrenzung spielt zudem eine große Rolle, da Kundenanlagen – anders als Energieversorgungsnetze – nicht den umfangreichen Regulierungsanforderungen nach dem EnWG unterworfen sind. Die Einordnung einer Strominfrastruktur als Kundenanlage ist damit entscheidend für die Wirtschaftlichkeit von dezentralen Energieversorgungskonzepten.
In der Praxis ergeben sich immer wieder Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zwischen Netz und Kundenanlage. Aufgrund neuerer Rechtsprechung ist es nicht auszuschließen, dass die Strominfrastruktur in Krankenhaus- und Pflegeeinrichtungen, die bislang als Kundenanlage eingestuft wurde, nun aber nicht mehr dieser Kategorie zugeordnet werden kann – mit weitreichenden Folgen.
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 2-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.