Zwischenstand KHZG

Von fehlenden Bescheiden und dem Wettlauf der Krankenhäuser

Das KHZG ist nun bereits gut 1,5 Jahre alt. Die erste Aufregung hat sich gelegt und viele offene Fragen wurden beantwortet. Doch nachdem nun in allen Bundesländern die Bedarfsanmeldung erfolgt ist, stellt sich eine weitere Frage: Wo bleiben die Fördermittelbescheide?

Eine statische Erhebung des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) mit Stand vom 1. Januar 2022 hat ergeben, dass mit insgesamt 6.330 Förderanträgen Fördermittel in Höhe von 4,287 Mrd. € beantragt wurden, von denen anteilig 1,245 Mrd. € auf die Länder entfallen. Von diesen sind bisher lediglich 272 Mio. € durch entsprechende Fördermittelbescheide bewilligt worden. In den Bundesländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen- Anhalt und Thüringen wurden bisher noch gar keine Fördermittelbescheide erlassen.

Diese Verzögerung kann sich insbesondere im Hinblick auf die Geltung vergaberechtlicher Anforderungen bei der Vergabe von Aufträgen für die geförderten Vorhaben für private Krankenhäuser zu einem ernsten Problem entwickeln. Denn während Krankenhäuser der öffentlichen Hand ohnehin dem Vergaberecht unterliegen und daher keinen Bescheid abwarten müssen, um zu wissen, ob sie vergaberechtliche Vorschriften beachten müssen, haben private Krankenhäuser bezüglich der anwendbaren Vorschriften und daraus resultierender etwaiger Ausschreibungspflichten bis zum Erlass der Fördermittelbescheide keine solche Rechtssicherheit.

Private Krankenhäuser sind zwar berechtigt, bereits vor Erlass eines Zuwendungsbescheides mit der Beschaffung zu beginnen, und müssen sich insbesondere nicht vor Repressionen wegen eines vorzeitigen Maßnahmebeginns fürchten. Die Unsicherheit im Hinblick auf die zu beachtenden vergaberechtlichen Anforderungen birgt jedoch das Risiko eines Verstoßes gegen die späteren Nebenbestimmungen in Bezug auf vergaberechtliche Anforderungen, was zu einer Rückforderung der Fördermittel führen kann.

Stellen die Krankenhäuser die erforderlichen Beschaffungen bis zum Erlass eines Zuwendungsbescheids zurück, gehen sie das Risiko ein, dass die Kapazitäten des Marktes erschöpft sind und sich Marktteilnehmer daher nicht mehr an Ausschreibungen bzw. Angebotseinholungen beteiligen. Zudem kann die Vielzahl vergebener Aufträge dazu führen, dass der Markt derart mit Aufträgen gesättigt ist, dass Marktteilnehmer nicht mehr um die Aufträge wetteifern, was Auswirkungen auf die angebotenen Wettbewerbspreise haben kann.

Und als wäre die Situation nicht bereits kompliziert genug, kommt es beim Erlass der Fördermittelbescheide offenbar zum Teil auch zu Abweichungen von bisher getätigten Aussagen der jeweiligen Bundesländer. So ist uns aus Niedersachsen bekannt, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung (ANBest-P) wider Erwarten nicht zum Gegenstand des Zuwendungsbescheides gemacht wurden, sondern lediglich auf die Berücksichtigung des nationalen und europäischen Vergaberechts verwiesen wurde. Derart unklare Vorgaben stiften zusätzliche Verwirrung bei den Fördermittelempfängern. Sind die Formulierungen im Zuwendungsbescheid unklar, sollte umgehend Kontakt zum Zuwendungsgeber aufgenommen und um Konkretisierung gebeten werden. Notfalls besteht auch die Möglichkeit der (isolierten) Anfechtung der Nebenbestimmungen vor den Verwaltungsgerichten.

Vor diesem Hintergrund ist insbesondere privaten Krankenhäusern anzuraten, ggf. auch schon vor Erlass des Zuwendungsbescheides mit der Beschaffung zu beginnen. Zwar verbleibt dabei eine Unsicherheit im Hinblick auf die anzuwendenden vergaberechtlichen Vorschriften. In der Regel werden dies aber die Vorgaben aus den jeweiligen Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung ( ANBest-P) der Länder sein (Abweichungen wie in Niedersachsen dürften die Ausnahme bleiben). Werden die dortigen Vorgaben eingehalten, ist den vergaberechtlichen Anforderungen in der überwiegenden Zahl der Länder Genüge getan. Zudem bestehen in einigen Ländern derzeit noch coronabedingte Erleichterungen (insbesondere erhöhte Wertgrenzen für erleichterte Vergabeverfahren) bei der Vergabe von Aufträgen, die bei zügigem Handeln genutzt werden könnten (in Niedersachsen z. B. noch bis zum 31. März 2022).

Da die Beschaffung und Umsetzung der Projekte im Hinblick auf die Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2024 mit jedem Monat des Abwartens enger wird und derzeit unklar ist, ob es insoweit noch eine Fristanpassung geben wird, könnte es also aus heutiger Sicht angezeigt sein, bereits vor Erlass der Zuwendungsbescheide mit der Einholung von Angeboten und der Realisierung der Projekte zu beginnen. Hierbei sollten die landesrechtlichen Vorgaben der ANBest-P als vergaberechtliche Mindestanforderungen betrachtet werden, deren Einhaltung zudem gut dokumentiert werden sollte.

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