Umsatzsteuerpraxis: Ersatz der Aufwendungen für den Anschluss an die TI und für die Datenübermittlung an die InEK

1. Erstattung der Aufwendungen für den Anschluss an die Telematikinfrastruktur

Die stärkere Digitalisierung von Prozessen und Abläufen im Gesundheitswesen ist Wille des Gesetzgebers und schreitet weiter voran. Verschiedene Gesetze in den letzten Jahren sollen die Digitalisierung vorantreiben. Die Krankenhäuser und Vertragsärzte werden in dem Prozess der Digitalisierung von den Krankenkassen unterstützt. Aufgrund der sozialgesetzlichen Ausgestaltung ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Folgen.

a. Ersatz von Aufwendungen der Krankenhäuser

Die Telematikinfrastruktur (TI) im Sinne von § 306 SGB V vernetzt alle an der Versorgung von Kassenpatienten Beteiligten im deutschen Gesundheitswesen wie Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Kassenärztliche Vereinigungen, Apotheken und Krankenkassen miteinander und gewährleistet den sicheren Austausch von Informationen. Sie ist erforderlich für die Nutzung der elektronischen Patientenakte.

Die Krankenhäuser mussten sich bis zum 1. Januar 2021 an die TI anschließen (§ 341 Abs. 7 SGB V), um den Zugriff auf die elektronische Patientenakte zu ermöglichen. Zum Ausgleich der Investitions- und Betriebskosten der TI erhalten sie einen Telematikzuschlag von den Krankenkassen (§ 377 Abs. 1 SGB V). Höhe und die Abrechnung des Zuschlags erfolgt nach der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) zum 1. Januar 2022. Sie ersetzt eine frühere Finanzierungsvereinbarung vom 1. Oktober 2020. Die Krankenhäuser erhalten danach Pauschalen für die Refinanzierung der Investitions- und der Betriebskosten in Form eines „Telematikzuschlags“ auf die abgerechneten Krankenhausentgelte. Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses an die Krankenkassen gesondert auszuweisen (§ 377 Abs. 2 SGB V).

Sofern ein Krankenhaus seiner Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur bis zum 30. Juni 2021 nicht nachgekommen ist, wird ein Abschlag in Höhe von einem Prozent des Rechnungsbetrages für jeden voll- und teilstationären Fall vorgenommen (§ 341 Abs. 6 SGB V).

Steuerlich sind die Erträge als Umsatzerlöse der Krankenhäuser auszuweisen. Sie gehören bei steuerbegünstigten oder öffentlichen Trägern zu den Erträgen im Zweckbetrieb (§ 67 AO) und sind als Zuschlag auf die Behandlungsentgelte umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14 UStG.

b. Ersatz von Aufwendungen der Vertragsärzte und der MVZ

Auch Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) mussten bis zum 30. Juni 2020 an der Telematikinfrastruktur angeschlossen sein (§ 291b Abs. 4 SGB V), um beispielsweise die elektronische Gesundheitskarte der Versicherten gem. § 291b SGB V als Versicherungsnachweis nutzen zu können. Die Vertragsärzte und die MVZ erhalten zum Ausgleich der Erstausstattungs- und Betriebskosten der TI pauschale Erstattungen von den Krankenkassen (§ 378 SGB V). Die Finanzierungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen) vom 14. Dezember 2017 in der Fassung vom 21. Dezember 2021 regelt das Nähere. Sie trat am 1. Oktober 2021 in Kraft.

Die pauschalen Erstattungen sind nicht Bestandteile der Honorare i. e. S. und nicht Grundlage für die Berechnung der Verwaltungskosten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV). Sie werden in dem jeweiligen vierteljährlichen Honorarbescheid der KV gesondert mit der Bezeichnung „Finanzierungen/ Verrechnungen/Abschlagszahlungen“ ausgewiesen.

Steuerlich werden die Pauschalen für die Erstausstattung und die Betriebskosten der TI nicht wie bei den Krankenhäusern als Aufschlag und damit Teil des Entgelts für Heilbehandlungen behandelt. Vielmehr handelt es sich in diesem Fall um nicht (umsatz-) steuerbare Zuschüsse der Krankenkassen an die Vertragsärzte und MVZ. Sie werden den Vertragsärzten zur Förderung der gewünschten Digitalisierung – und damit aus strukturpolitischen Gründen – gezahlt.

2. Pflegepersonaluntergrenzen: Übermittlung von Kosten und Leistungsdaten an die InEK

Ausgewählte Krankenhäuser müssen gem. § 137i SGB V zur Festlegung von pflegeintensiven Bereichen und zugehörigen Pflegepersonaluntergrenzen Daten erheben und an das InEK (Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus) übermitteln. Sie erhalten für den Aufwand bei der Übermittlung der Daten eine Pauschale von den Krankenkassen. Die Pauschalen sind aus dem Zuschlag gem. § 17b Abs. 5 des KHG (Krankenhausfinanzierungsgesetz) zu finanzieren.

Das Landesamt für Steuern und Finanzen in Sachsen hat hierzu eine Verfügung vom 2. Januar 2020 erlassen (LSF Sachsen, Vfg. v. 2. Januar 2020 – 213 – S 7210/1/2 – 2020/11). Die Erhebung und Übermittlung von Daten seien keine steuerfreien Krankenhausbehandlungen oder ärztliche Leistungen bzw. damit eng verbundene Umsätze. Die pauschalen Vergütungen unterliegen nach der Verfügung der Umsatzsteuer, und zwar zum Regelsteuersatz. Dies entspricht der umsatzsteuerlichen Beurteilung der schon bisher von den Krankenhäusern nach diversen Vorschriften an die InEK zu übermittelnden Daten.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 1-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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