Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen
Ermittlung fremdübl. Zinsen auf Konzerndarlehen
I. Problemstellung
Um die Angemessenheit der Höhe des Zinses eines konzerninternen Darlehens zu bestimmen, ist aus steuerlicher Sicht ein Fremdvergleich durchzuführen. Wird ein nicht fremdüblicher Zins gewährt, kann dies im Konzern zu verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) führen. Die Beurteilung der Angemessenheit konzerninterner Leistungsbeziehungen ist eine ständige Herausforderung für Konzerngesellschaften und ein häufiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Neben der Thematik der Begründung einer verdeckten Gewinnausschüttung tritt hinzu, dass der Gemeinnützigkeitsstatus bei unangemessener Zinshöhe gefährdet ist. Das Urteil des BFH schafft Klarheit, wie ein angemessener Zins für ein Konzerndarlehen zu ermitteln ist.
II. Streitfall
Die Klägerin erhielt in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 von ihrer Schwestergesellschaft Darlehen zu Zinssätzen zwischen 4,375 % und 6,45 % ohne Sicherheiten. Außerdem nahm die Klägerin Kredite bei Banken auf, für die sich die Schwestergesellschaft verbürgte.
Nach einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die vereinbarten Darlehenszinsen überhöht gewesen seien und deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung geführt hätten. Die Ermittlung der fremdüblichen Zinssätze wurde auf der Basis der Kostenaufschlagsmethode durchgeführt. Das Finanzgericht Münster hielt zur Ermittlung der Fremdvergleichspreise die Kostenaufschlagsmethode ebenfalls für zutreffend. Der BFH ist dem nicht gefolgt.
III. Entscheidung des BFH
Der BFH stimmt dem Finanzgericht dahingehend zu, dass zur Prüfung einer verdeckten Gewinnausschüttung die Höhe des Darlehenszinses einem Fremdvergleich unterzogen werden muss. Die Fremdüblichkeit des Zinssatzes eines Konzerndarlehens ist jedoch vorrangig nach der Preisvergleichsmethode zu bestimmen. Erst wenn ein Preisvergleich nicht möglich ist, kann die Fremdüblichkeit des Zinssatzes anhand der Kostenaufschlagsmethode ermittelt werden.
IV. Ermittlung nach der Preisvergleichsmethode
Die Preisvergleichsmethode basiert darauf, den bei einem konzerninternen Geschäft vereinbarten Preis mit jenem Preis zu vergleichen, den unabhängige Unternehmen bei einem vergleichbaren Geschäft unter vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten. Wichtigste Voraussetzung für die Anwendung der Preisvergleichsmethode ist eine Vergleichbarkeit der Preise des in Rede stehenden Geschäfts und des Vergleichsgeschäfts.
Methoden des Preisvergleichs sind der externe und der interne Preisvergleich.
- Externer Preisvergleich: Der vereinbarte Zins ist mit dem Zins zu vergleichen, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre
- Interner Preisvergleich: Der vereinbarte Zins ist mit dem Zins zu vergleichen, der bei vergleichbaren Geschäften zwischen einem der Konzernunternehmer mit einem unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre
Der BFH hat außerdem dargelegt, dass die Preisvergleichsmethode auch dann maßgebend ist, wenn:
- eine fehlende Besicherung vorliegt,
- ein konzerninternes Finanzierungsgesellschaft nicht die gleichen (aufwendigen) Strukturen wie eine Geschäftsbank aufweist oder
- eine Konzernzugehörigkeit gegeben ist.
Für die Ermittlung des fremdüblichen Zinses ist grundsätzlich nur auf die Bonität des Darlehensnehmers (sog. Stand-alone-Rating) abzustellen. Ein passiver Konzernrückhalt kann nur berücksichtigt werden, wenn ein Konzernfremder Darlehensgeber sich darauf tatsächlich verlassen hätte.
V. Hinweise
Da auch für konzerninterne Darlehensgewährungen die Preisvergleichsmethode anzuwenden ist, empfehlen wir auch für Krankenhausgesellschaften eine Bestandsaufnahme und Überprüfung sowie etwaige Anpassung der vertraglichen Regelungen. Die Grundlagen für die Bestimmung der Höhe des jeweiligen Zinssatzes sollte dokumentiert werden.
Im Bereich von gemeinnützigen Vertragsparteien gelten Ausnahmen, da unter bestimmten Voraussetzungen eine zinsfreie bzw. teilentgeltliche Überlassung möglich ist. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?
Autoren:
Alexander Becker
Tel: + 49 30 208 88 1212
Christian Hassa
Tel: + 49 341 60 03 2187
Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 1-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.