Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
Ziel des Gesetzes ist es, Intensiv-Pflegebedürftige besser zu versorgen, Fehlanreize in der Intensivpflege zu beseitigen und die Selbstbestimmung der Betroffenen zu stärken. Dazu wurde ein neuer Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege in § 37c SGB V aufgenommen. Außerdem soll der Zugang zur medizinischen Rehabilitation verbessert werden.
Auch für Träger von Leistungserbringern im Bereich außerklinischer Intensivpflege sowie Träger von Krankenhäusern bringt das Gesetz Veränderungen mit sich. Welche sind das?
Wesentliche Regelungen der außerklinischen Intensivpflege für Träger
Außerklinische Intensivpflege kann in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, in qualitätsgesicherten Intensivpflege-Wohneinheiten, in der eigenen Häuslichkeit sowie an geeigneten Orten, wie z.B. betreuten Wohnformen, Schulen, Kindergärten und Werkstätten erbracht werden (§ 37c Abs. 2 SGB V).
Allerdings dürfen zukünftig nur qualitätsgeprüfte Pflegedienste außerklinische Intensivpflege erbringen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden bundeseinheitlich in Rahmenempfehlungen formuliert. Damit Patientinnen und Patienten in der Intensivpflege dauerhaft qualitätsgesichert versorgt werden, haben die Medizinischen Dienste im Auftrag der Krankenkassen im Rahmen einer persönlichen Begutachtung am Leistungsort jährlich insbesondere zu prüfen, ob die medizinische und pflegerische Versorgung sichergestellt werden kann.
Wesentliche Regelungen zur medizinischen Rehabilitation für Träger
§ 111 Abs. 7 SGB V sieht vor, dass auf Bundesebene Rahmenempfehlungen geschlossen werden, um einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schaffen.
Damit Reha-Einrichtungen ihren Pflegekräften angemessene Gehälter zahlen können, wird außerdem die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen aufgehoben (§ 111 Abs. 5 S. SGB V, § 71 SGB V).
Änderungen für Krankenhausträger
Bei Beatmungspatientinnen und -patienten, soll, wenn möglich, vor Entlassung aus dem Krankenhaus ein Entwöhnungsversuch erfolgen. Dafür werden Anreize gesetzt und eine zusätzliche Vergütung gezahlt. Wird ein Entwöhnungsversuch nicht veranlasst, drohen Vergütungsabschläge (§ 5 Abs. 3f KHEntgG).
Was ist zu tun?
Träger von Einrichtungen, die außerklinische Intensivpflege anbieten, haben zukünftig die entsprechenden Qualitätsvorgaben (Einrichtung und Durchführung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagementsystems) einzuhalten und müssen sich auf jährliche Prüfungen durch den Medizinischen Dienst einstellen.
In die Empfehlungen sind auch strukturelle, also insbesondere bauliche Anforderungen an Wohneinheiten aufzunehmen, die mindestens zwei Versicherte versorgen. Dies ist zwar konsequent, da die außerklinische Intensivpflege der Anwendung der Qualitätsvorgaben landesheimrechtlicher Regelungen nicht in jedem Fall unterworfen ist. Die baulichen Anforderungen können aber zu erheblichen Kosten bei den Trägern führen. Da die Konkretisierung der jeweiligen Anforderungen Rahmenempfehlungen vorbehalten bleibt, sind diese im Blick zu behalten.
Ob es im Bereich der medizinischen Rehabilitation für die recht- und zweckmäßige Gestaltung von Versorgungsverträgen ausreichend ist, dass einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge in Rahmenempfehlungen niedergelegt werden, statt – etwa analog zur Pflegeversicherung – in Rahmenverträgen, bleibt abzuwarten, zumal die Schiedsstelle nur für Vergütungsvereinbarungen zuständig ist (§ 111b SGB V).
Krankenhausträger haben Patientinnen und Patienten zu identifizieren, für die eine Beatmungsentwöhnung in Betracht kommt, entsprechend zu dokumentieren und die Entwöhnung umzusetzen, um Vergütungsabschläge zu vermeiden.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 4-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.