S: Schädliche Verfügung - Stundung des Pflichtteilanspruches

Schädliche Verfügung

Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen weitestgehend, in Ausnahmefällen sogar vollständig, von der Erbschaftsteuer ausgenommen.

Kommt es zu einer Veräußerung bzw. Aufgabe des geerbten Betriebsvermögens innerhalb von 5, bei der 100%igen Optionsverschonung innerhalb von 7 Jahren, liegt eine schädliche Verfügung vor. Die Befreiung entfällt je nach vergangener Zeit seit dem Erbfall zeitanteilig. Es kommt zur Nachversteuerung.

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Schenkung auf den Todesfall

Betriebsvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen weitestgehend, in Ausnahmefällen sogar vollständig, von der Erbschaftsteuer ausgenommen.

Kommt es zu einer Veräußerung bzw. Aufgabe des geerbten Betriebsvermögens innerhalb von 5, bei der 100%igen Optionsverschonung innerhalb von 7 Jahren, liegt eine schädliche Verfügung vor. Die Befreiung entfällt je nach vergangener Zeit seit dem Erbfall zeitanteilig. Es kommt zur Nachversteuerung.

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Schenkungsteuer

Jede unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden unterliegt der Schenkungsteuer. Bis auf Ausnahmen gelten für die Schenkungsteuer die Vorschriften der Erbschaftsteuer. Es gelten grds. die gleichen Freibeträge und Steuersätze.

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Schlusserbe

Wer aufgrund eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages zwischen Ehegatten nach dem letztversterbenden Ehegatten erbt, gilt als Schlusserbe.

Durch die Formulierung Schlusserbe kann nicht automatisch auf eine Vor- und Nacherbschaft geschlossen werden. Deshalb empfiehlt sich eine klare Regelung, dass der Schlusserbe nicht Nacherbe ist, sondern Erbe des Letztversterbenden.

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Sonderbetriebsvermögen

Sich im Eigentum eines einzelnen Gesellschafters einer Personengesellschaft befindende Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen oder der Begründung oder Verstärkung seiner Beteiligung.

Typischerweise stellen betrieblich genutzte Gegenstände des Gesellschafters wie z.B. ein PKW, ein an die Gesellschaft vermietetes Gebäude oder ein Darlehen an die Gesellschaft Sonderbetriebsvermögen dar.

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Steuerklasse

Die Erben bzw. Beschenkten werden abhängig von ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser in verschiedene Steuerklassen von I bis III unterteilt.

Abhängig von der Steuerklasse ändert sich u. A. die Höhe des Freibetrages oder des anzuwendenden Steuersatzes.

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Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Durch Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches, welcher einen reinen Geldanspruch darstellt, können die Erben in Liquiditätsprobleme geraten.

Wenn die Geltendmachung des Pflichtteils für die Erben eine unbillige Härte darstellt, können sie eine Stundung, ggf. verbunden mit einer Ratenzahlung, beantragen.

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