B: Bemessungsgrundlage - Böswillige Schenkung

Bemessungsgrundlage

Ist der Betrag (Nettobetrag) nach dem die Steuer(-schuld) zu berechnen ist. Auf ihn wird der Steuersatz angewendet.

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Berliner Testament

Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes ist das sog. Berliner Testament. Gemeinschaftliche Testamente können nur von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Die Ehepartner setzen sich dabei gegenseitig als jeweiligen Alleinerben ein. Für das Vermögen des zuletzt Verstorbenen wird nach dessen Ableben eine Übertragung auf einen Dritten, meist die Kinder, bestimmt (sog. Nacherben oder Schlusserben). Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann durch das Berliner Testament jedoch nicht ausgeschlossen werden, hierzu kann nur mit den Berechtigten entsprechende Verträge zu Lebzeiten geschlossen werden.

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Betreuer

Eine durch das Vormundschaftsgericht bestimmte Person zur Besorgung von Angelegenheiten einer wegen psychischer oder physischer Krankheit behinderten Person, auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen.

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Betreuungsvollmacht

Vorsorgliche Willenserklärung, durch die der Vollmachtgeber im Falle einer Notsituation in der Einwilligungsunfähigkeit herrscht, eine andere Person zur Besorgung von seinen Geschäften ermächtigt.

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Betriebsvermögen

Zum Betriebsvermögen gehören alle Wirtschaftsgüter die für betriebliche Zwecke genutzt werden. Man unterscheidet zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen.
Notwendig: Alle Wirtschaftsgüter, welche ausschließlich und unmittelbar dem betrieblichen Zweck dienen. Der betriebliche Nutzungsanteil muss mindestens 50 % betragen.
Gewillkürt: Alle Wirtschaftsgüter, welche in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und diesen fördern. Bei Nutzungsanteil von 10 % bis 50 % besteht für den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht diese Wirtschaftsgüter als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusetzen.

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Bewertung

Zur Berechnung des Pflichtteils und der Erbschaftsteuer muss der Nachlass zunächst bewertet werden. Die Bewertung des Nachlasses erfolgt in zwei Schritten, wobei die einzelnen Vermögenswerte erfasst und bewertet werden müssen. Hiervon werden im zweiten Schritt die hinterlassenen Schulden des Erblassers abgezogen.

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Betriebsaufspaltung

Die Aufteilung eines wirtschaftlich einheitlichen Unternehmens auf zwei oder mehr selbständige Rechtsgebilde nennt man Betriebsaufspaltung. Steuerlich werden die Rechtsgebilde wie ein Unternehmen behandelt.

Eine Betriebsaufspaltung liegt demnach z.B. vor, wenn eine Person ein sich im Privatvermögen befindliches Grundstück an die eigene Ein-Personen-GmbH verpachtet.

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Böswillige Schenkung

Unternimmt der Erblasser eine Schenkung in der Absicht, das Erbe eines Vertragserben zu beeinträchtigen, so kann der Vertragserbe nach dem Anfall der Erbschaft die Herausgabe des Geschenks verlangen.

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