Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Inflationsausgleichs-Prämie
Nach der sogenannten Corona-Prämie gibt es nun die Inflationsausgleichs-Prämie. Weltweit steigende Energie- und Lebensmittelpreise und die damit verbundene Erhöhung der Lebenshaltungskosten haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, eine neue befristete Steuerbefreiung einzuführen (§ 3 Nr. 11c EStG). Danach können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Der Begünstigungszeitraum ist vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag, der unabhängig davon gilt, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist aber, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.
An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.
Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 3 S. 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der Inflationsausgleichs-Prämie in Anspruch genommen werden.
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum mehrere Leistungen, gilt die Steuerbefreiung nur bis zur Höhe von insgesamt 3.000 €. Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 3.000 € in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinanderfolgenden Dienstverhältnissen zu ein und demselben Arbeitgeber.
Ergänzend wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend geändert, dass die Inflationsausgleichs-Prämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Die gesetzliche Grundlage für die Inflationsausgleichs-Prämie wurde am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 1. Oktober 2022 in Kraft.