Steigende Energiepreise: Entlastungsmöglichkeiten für Unternehmen
Nach dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. September 2022 ist die Verlängerung des Spitzenausgleichs über den 31. Dezember 2022 hinaus geplant. Damit haben Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auch künftig die Möglichkeit, neben der Entlastung der Steuer durch einen niedrigeren Steuersatz (§ 9b StromStG, § 54 StromStG) eine weitere Entlastung von der Strom- und Energiesteuer zu beantragen (sogenannter Spitzenausgleich) und so die Kosten beispielsweise für Strom oder Erdgas zusätzlich zu senken.
Steuerentlastung durch Spitzenausgleich
Die Energiekrise führt zu steigenden Strom- und Energiekosten für Verbraucher und Unternehmen. Ein Kostenbestandteil sind Strom- und Energiesteuer, die von Versorgern und Lieferanten für die Lieferung beispielsweise von Strom und Erdgas auf Verbraucher und Unternehmen (Letztverbraucher) abgewälzt wird.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes können sich durch Steuerentlastungen die Stromsteuer (§§ 9b, 10 StromStG) bzw. Energiesteuer (§§ 54, 55 EnergieStG) in Höhe von bis zu 90 % der Steuer erstatten lassen. Zum Kreis der Begünstigten zählt nicht nur die verarbeitende Industrie, sondern beispielsweise auch Unternehmen der Energie- und Wasserversorgung oder des Baugewerbes.
Jetzt soll die Verlängerung des Spitzenausgleichs um ein Jahr erfolgen. Daher müssen sich die Unternehmen auch im kommenden Jahr mit den bekannten administrativen Herausforderungen bei der Antragstellung auseinandersetzen.
So ist beispielsweise ist die Abgrenzung von Eigenverbrauch und Drittverbrauch ein Dauerthema in der Praxis. Unternehmen, die eine Kantine oder sogar ganze Produktionseinheiten durch Dienstleister oder Subunternehmen betreiben lassen oder auf deren Werksgelände ein Mobilfunkmast betrieben wird, sollten bei der Ermittlung der Entlastungsmengen also sorgfältig sein. Zu diesen Themen finden Sie weiterführende Newsletterbeiträge: „Positionspapier der Übertragungsnetzbetreiber zum Messen und Schätzen“ und „EEG 2021: Frist zur Umsetzung des Messkonzepts erneut um ein Jahr verlängert“. Allerdings ist an dieser Stelle Vorsicht geboten: Anders als im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) reicht nach Meinung der Zollverwaltung ein Berufen auf rein vertragliche Regelungen nicht aus.
Probleme kann die Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen bereiten, wenn der Strom auch für Elektromobilität verwendet wird, da hier eine besonders kleinteilige Abgrenzung erforderlich sein kann.
Zu bedenken ist schließlich auch, dass der Spitzenausgleich eine Beihilfe im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts ist. Unternehmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, müssen daher bei der Antragstellung die besonderen Regelungen für sog. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne des Europäischen Beihilfenrechts beachten. Lesen Sie hierzu einen Newsletterbeitrag zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Das gilt selbst dann, wenn die Unternehmen lediglich infolge gestiegener Energiekosten in Schieflage geraten sind.