Jahressteuergesetz 2022: Die wichtigsten Änderungen für Unternehmen der Immobilienwirtschaft im Überblick
Diese Fassung enthält mit Blick auf Unternehmen der Immobilienwirtschaft insbesondere folgende wichtige Regelungen/Änderungen:
- Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bereits rückwirkend ab dem 01.01.2022 gemäß § 3 Nr. 72 EStG-E nun für Einfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kWp (Kilowattpeak); bei übrigen Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit; insgesamt jeweils max. 100 kWp pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft.
- USt-Satz von 0 % für Lieferung/Montage von Photovoltaikanlagen gemäß § 12 Abs. 3 UStG-E; für Neuanlagen max. 30 kW (peak) und Lieferung/Montage ab 01.01.2023.
- Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von neuen Wohngebäuden im Privat- oder Betriebsvermögen von 2 % auf 3 % (§ 7 Abs. 4 Nr. 2a EStG-E); der neue AfA-Satz gilt für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Gebäude.
- Möglichkeit der Abschreibung eines Gebäudes nach einer tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bleibt bestehen.
- Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen (neben der normalen AfA wird eine Sonder-AfA von bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage gewährt): Die Regelung soll für solche Wohnungen Anwendung finden, die aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige aus den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden. Die Möglichkeit der Sonderabschreibung wird gemäß § 7b EStG-E an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt („Effizienzhaus 40“). Die Deckelung der Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung wird je Quadratmeter Wohnfläche von 2.000 € auf 2.500 € angehoben (und die maximale Höhe der begünstigungsfähigen Baukosten von 3.000 €/qm Wohnfläche auf 4.800 €/qm).
- Gewerbesteuerbefreiung für Betreiber kleiner Solaranlagen gemäß § 3 Nr. 32, § 36 Abs. 2 Satz 5 GewStG-E: Mit der Anhebung des Größenmerkmale von 10 kW auf 30 kW wird eine IHK-Mitgliedschaft für kleine Solaranlagebetreiber verhindert. Im Übrigen ist mit Einführung der Einkommensteuerbefreiung für kleine Solaranlagenbetreiber in § 3 Nr. 72 EStG-E (s. o.) die Gewerbesteuerbefreiung obsolet, weil damit für die Gewerbesteuer kein zu versteuernder Gewerbeertrag mehr verbleibt.
- Regelung zur Vermeidung der Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer (§ 16 Abs. 4, 4a GrEStG-E): Innerhalb der grunderwerbsteuerlichen Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a–3a GrEStG soll bei zeitlich auseinanderfallenden schuldrechtlichen und dinglichen Vollzugsgeschäften (Signing/Closing) eine gesetzliche Regelung zur Rückabwicklung der Besteuerung des vorangegangenen schuldrechtlichen Geschäfts geschaffen werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings das fristgerechte und in allen Teilen vollständige Anzeigen sowohl des schuldrechtlichen als auch des dinglichen Rechtsgeschäfts.
- Anpassung der Ertragswert- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie der Verfahren zur Bewertung von Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremden Grund und Boden ab 01.01.2023 an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung.
- Verhinderung des Statusverlusts als Spezial-Investmentfonds bei gewerblichen Einkünften aus der Erzeugung erneuerbarer Energien: Spezial-Investmentfonds dürfen nach § 26 Nr. 7a InvStG-E Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom erzielen, ohne dass dies zu einem Verlust des Status als Spezial-Investmentfonds führt. Zur Erreichung der Klimaziele erhöht sich nach § 26 Nr. 7a InvStG-E die Unschädlichkeitsgrenze von 5 % für Einnahmen aus der Erzeugung oder Lieferung von Strom auf 10 % (angelehnt an die Regelungen in § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. b GewStG).
Neben weiteren (hier nicht erwähnten) Änderungen insbesondere für Privatpersonen sowie der Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags sind u. a. die folgenden weiteren Regelungen/Änderungen für den unternehmerischen Bereich von Relevanz:
- Änderung der gewerbesteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen bei Mitunternehmerschaften (§ 7b Abs. 2 Satz 4 GewStG-E) ab dem Erhebungszeitraum 2023
- Änderungen bei Organschaften hinsichtlich der neuen Einlage- und Einlagenrückgewähr-Lösung bei Mehr- und Minderabführungen (§ 14 Abs. 4 Satz 5 KStG-E)
- Änderung bei der Übergangsregelung zur Auflösung der organschaftlichen Ausgleichsposten (§ 34 Abs. 6e Satz 9 ff. KStG-E)
- Neuregelung der Einlagenrückgewähr bei Drittstaats- und EWR-Kapitalgesellschaften (§ 27 Abs. 8 KStG-E)
- Einführung einer steuerrechtlichen Wesentlichkeitsgrenze für die Rechnungsabgrenzungsposten-Bildung gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG-E analog der GWG-Grenze (800 €) erstmals für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2021
- Verlängerung der Übergangsregelung zur Anwendung des § 2b UStG für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis 2024 (§ 27 Abs. 22a UStG-E)
Die noch ausstehende Zustimmung des Bundesrats ist für den 16.12.2022 vorgesehen. Sofern der Bundesrat die Zustimmung verweigert, kommt es zum Vermittlungsverfahren.