Handlungsbedarf für Immobilienübertragungen bis zum 31. Dezember 2022
Bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundbesitz durch Schenkung sowie im Erbfall ist das übertragene Vermögen stets nach den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Maßgaben des Bewertungsgesetzes zu bewerten.
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) sieht weitreichende Änderungen an den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bewertungsvorschriften für Übertragungen ab dem 1. Januar 2023 vor.
Ersten indikativen Berechnungen zufolge können die geplanten Änderungen zu einer erheblichen Erhöhung der Grundbesitzwerte im mittleren zweistelligen Prozentbereich führen, was wiederum zu einer deutlichen Erhöhung der Schenkungsteuerbelastung führen kann.
Was ändert sich konkret?
Für grundsätzlich im Ertragswertverfahren zu bewertende Renditeobjekte, wie z. B. Mietwohngrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und Geschäftsgrundstücke, sieht der Entwurf des JStG 2022 die Absenkung der gesetzlichen Liegenschaftszinssätze, die Verringerung der pauschalen Bewirtschaftungskosten und die Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von Gebäuden vor. Insbesondere das Zusammenspiel aus erhöhter Restnutzungsdauer und niedrigerem Liegenschaftszinssatz wirkt sich erheblich auf den im Rahmen der Wertermittlung maßgeblichen Kapitalisierungsfaktor aus.
Die Bewertungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungs- und Teileigentum erfolgen im Vergleichs- oder Sachwertverfahren. Für das Sachwertverfahren (wenn kein Vergleichswert vorhanden) sieht der Entwurf des JStG 2022 die Einführung eines neuen Regionalfaktors, die Verlängerung der wirtschaftlichen Nutzungsdauern sowie neue (Kapitalisierungs-)Wertzahlen vor.
Geplante Übertragungen von Grundvermögen sollten daher bis zum 31. Dezember 2022 vorgenommen werden, um noch von den bisherigen Regelungen und damit von niedrigeren Grundbesitzwerten profitieren zu können. Hierbei unterstützen wir Sie gerne.