Welche Unternehmen sind von der EUDR betroffen?
Produkte, die auf den EU-Markt gebracht oder exportiert werden, dürfen nicht mit Entwaldung, Waldschädigung oder Verletzungen der Rechte indigener Völker in Verbindung stehen. Zu diesem Zweck verpflichtet die EUDR Unternehmen, bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wie z. B. durch das Sammeln von Informationen sowie Maßnahmen zur Risikobewertung- und Risikominderung.
Die betroffenen Rohstoffe sind Kakao, Rinder, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja, Holz und aus diesen hergestellte Erzeugnisse. Die genauen Produkte sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt. Unternehmen können die Zolltarifnummern nutzen, um zu überprüfen, welche ihrer Waren/Produkte betroffen sind.
Mengenmäßig gibt es für die relevanten Rohstoffe oder Produkte keine Schwellenwerte. Alle Unternehmen, die diese auf den EU-Markt bringen, auf dem Markt bereitstellen oder ausführen, unterliegen unabhängig von der Menge der EUDR.
Der Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten hängt von der jeweiligen Rolle des Unternehmens in der Wertschöpfungskette ab und davon, ob es ein KMU (Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen) oder „Nicht-KMU“ ist. Für KMU gibt es teilweise vereinfachte Sorgfaltspflichten. Grundsätzlich unterscheidet die EUDR zwischen Marktteilnehmern und Händlern.
Marktteilnehmer sind die Unternehmen, die die relevanten Rohstoffe oder Produkte im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (z. B. über eine Einfuhr) erstmals auf den Markt bringen oder exportieren. Als Marktteilnehmer gelten auch Unternehmen, die ein relevantes Produkt zu einem anderen relevanten Produkt verarbeiten, z. B. wenn aus Kakaobutter Schokolade hergestellt wird. In diesem Fall gelten sowohl das Unternehmen, das die Kakaobutter importiert, als auch das Unternehmen, das daraus Schokolade herstellt und auf den Markt bringt, als Marktteilnehmer.
Händler sind dagegen alle Unternehmen, die die relevanten Produkte auf den Markt vertreiben, wie z. B. Supermarkt- oder Einzelhandelsketten.
Welche Sorgfaltspflichten müssen Unternehmen erfüllen?
Zu den Sorgfaltspflichten, die Unternehmen erfüllen müssen, gehören:
- Informationssammlung
- Risikobewertung
- Risikominderung
- Einreichung von Sorgfaltserklärungen
- Berichterstattung
Informationssammlung
Als ersten Schritt müssen Unternehmen relevante Informationen über die betroffenen Produkte sammeln. Dazu gehören eine Beschreibung des relevanten Produkts, der Menge, des Produktionslands, der Lieferantendaten (Name, Adresse, E-Mail-Adresse), der Nachweis, dass Produkte frei von Entwaldung sind, und die Geolokalisierung der Flächen, auf denen die relevanten Waren produziert wurden.
Dies ist auch ein besonderer Aspekt der EUDR: Während andere Verordnungen zur Herkunft bestimmter Rohstoffe bisher nur Angaben zum Produktionsland oder zur Region erforderten, müssen Unternehmen nun unter der EUDR die genaue Geolokalisierung der Flächen offenlegen und die genauen Längen- und Breitengrade angeben.
Risikobewertung
Der nächste Schritt ist die Risikobewertung. Die gesammelten Informationen werden im Rahmen der Risikobewertung überprüft und beurteilt. Ziel der Risikobewertung ist es, festzustellen, ob die Produkte EUDR-konform sind oder nicht.
Die EUDR sieht bestimmte Kriterien vor, die bei der Risikobewertung zu berücksichtigen sind. Dazu gehören beispielsweise die Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern im Erzeugerland, das dortige Ausmaß der Entwaldung und der Korruption, die Komplexität der Lieferkette oder die Zuverlässigkeit der bereitgestellten Informationen. Nur Produkte, bei denen kein oder ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wird, dürfen in Verkehr gebracht werden.
Risikominderung
Werden Risiken festgestellt, muss das Unternehmen gemäß der EUDR Minderungsmaßnahmen ergreifen. Es kann weitere Informationen, Daten oder Unterlagen von vorgelagerten Lieferanten anfordern, Vor-Ort-Besuche oder Audits durchführen oder Lieferanten, insbesondere Kleinbauern, z. B. durch Schulungsmaßnahmen oder Investitionen unterstützen
Wurden Risikominderungsmaßnahmen umgesetzt und das Risiko für Entwaldung beseitigt oder auf ein vernachlässigbares Maß reduziert, dürfen die Produkte auf den EU-Markt gebracht werden.
Einreichung der Sorgfaltserklärung
Um die EUDR-Konformität nachzuweisen, müssen Unternehmen über das von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte EU-Informationssystem eine sogenannte Sorgfaltserklärung einreichen. Unternehmen können über eine digitale Schnittstelle (Application Programming Interface, API) auf das Informationssystem zugreifen. Erste Einblicke in die Funktionen des Informationssystems bietet die EU-Kommission auf ihrer Internetseite.
Die Sorgfaltserklärung bestätigt, dass ein Produkt nicht aus einem Gebiet stammt, das nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet oder geschädigt wurde. Außerdem ist sie Voraussetzung für die Einfuhr, den Export und den Handel mit den relevanten Produkten innerhalb des EU-Marktes.
Eine Sorgfaltserklärung ist für jedes relevante Produkt und für jede Charge zu erstellen.
Berichterstattung
Auch die öffentliche Berichterstattung ist Teil der EUDR-Anforderungen. Dies kann z. B. über die CSRD-Berichterstattung erfolgen. Inhalte des Berichts sind ein Überblick über Informationen zu relevanten Produkten (z. B. Handelsname, Menge, Produktionsland), Ergebnisse der Risikobewertung, ergriffene Maßnahmen, Erläuterung der für die Risikobewertung verwendeten Informationen und Nachweise sowie, falls zutreffend, eine Beschreibung des Konsultationsverfahrens mit indigenen Völkern, lokalen Gemeinschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft.
Wie unterscheiden sich die Sorgfaltspflichten für Händler und Marktteilnehmer?
Marktteilnehmer müssen die oben genannten Sorgfaltspflichten vollständig umsetzen. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler gilt, dass sie die bereits von vorgelagerten Lieferanten erstellten Sorgfaltserklärungen prüfen müssen. Unabhängig davon, ob die Sorgfaltsprüfung vom Unternehmen selbst durchgeführt oder weitergegeben wurde, liegt die Verantwortung für die Sorgfaltserklärung beim Unternehmen selbst.
Wann gilt die EUDR?
Um die Anforderungen der EUDR zu erfüllen, müssen große und mittlere Unternehmen die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflicht bis zum 30. Dezember2024 sicherstellen. Alle Produkte, die nach diesem Datum auf den Markt gebracht werden, müssen EUDR-konform sein.
Für Klein- und Kleinstunternehmen gilt eine verlängerte Frist. Sie haben bis zum 30. Juni 2025 Zeit, die Vorgaben umzusetzen und nachzuweisen, dass ihre Produkte der EUDR entsprechen.
Wer führt die Kontrollen durch und welche Strafen drohen?
Jeder EU Mitgliedstaat beauftragt zuständige nationale Behörden, um die EUDR zu überwachen und zu kontrollieren. Die unangemeldeten Kontrollen erfolgen nach einem risikobasierten Ansatz, wobei die Anzahl der Kontrollen vom sog. Länder-Benchmarking abhängt, einem Bewertungssystem, das von der EU-Kommission entwickelt werden soll. Es weist jedem Land ein spezifisches Risiko für Entwaldung zu (von geringem bis hohem Risiko). Bei relevanten Erzeugnissen aus Ländern mit geringem Risiko soll es den Marktteilnehmern zukünftig gestattet sein, eine vereinfachte Sorgfaltspflicht zu erfüllen. In diesen Fällen muss das Unternehmen, unter bestimmten Voraussetzungen, keine Risikobewertung und -minderung durchführen.
Zu den Strafen bei nicht-Einhaltung der Verordnung gehören Bußgeldzahlungen: Für juristische Personen beträgt der Höchstbetrag mindestens 4 Prozent des EU-weiten Umsatzes. Darüber hinaus ist es möglich, Unternehmen vorübergehend von öffentlichen Aufträgen und vom Zugang zu öffentlichen Fördermitteln (bis zu 12 Monate) auszuschließen. Außerdem kann vorübergehend verboten werden, Produkte in Verkehr zu bringen oder auf dem Markt bereitzustellen. Wiederholte/schwerwiegende Verstöße können auch zu einem Verbot führen, die vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden zu dürfen.
Bei Verstößen ist das Unternehmen verpflichtet, unverzüglich etwaige Lücken und Mängel in der Sorgfaltspflicht zu beseitigen. Die Produkte selbst müssen gespendet oder vernichtet werden. Die Gewinne aus dem Handel mit den betreffenden Produkten werden eingezogen. Marktteilnehmer oder Händler, die gegen die Verordnung verstoßen, müssen auch die Kosten für amtliche Kontrollen tragen.
Wie steht es um die Umsetzung und was wird aktuell diskutiert?
Um die praktische Umsetzung der EUDR zu ermöglichen, muss die EU-Kommission verschiedene Grundlagen erarbeiten. Dazu zählen u. a.
- die Entwicklung des Länder-Benchmarking-Systems,
- die Veröffentlichung von Leitlinien für die Einhaltung der Verordnung durch Marktteilnehmer und Händler sowie
- die Einrichtung des EU-Informationssystems zur Einreichung der Sorgfaltserklärungen einschließlich einer elektronische Schnittstelle.
Erste Schritte sowie ein Zeitplan zur Umsetzung in Bezug auf das EU-Informationssystem wurden von der EU-Kommission bereits veröffentlicht. Letzteres soll im November zur Verfügung stehen. Auch veröffentlichte die EU-Kommission Anfang Oktober erste Leitlinien für Unternehmen und ein aktualisiertes Dokument mit häufig gestellten Fragen. Andere wichtige Grundlagen für die Umsetzung fehlen allerdings weiterhin, wie z. B. das Länder-Benchmarking, das voraussichtlich im Juni 2025 fertiggestellt wird. Aus diesem Grund hat die Diskussion über die EUDR auf europäischer und internationaler Ebene an Fahrt aufgenommen, und die Forderungen nach einer Verschiebung der Umsetzungsfrist werden zunehmend lauter. Die EU-Kommission hat nun in einer Pressemitteilung eine Verschiebung der Umsetzungsfrist um 12 Monate vorgeschlagen, die vom EU-Parlament und -Rat gebilligt werden muss. Ob und wann dies im Eilverfahren entschieden wird, steht zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht fest. Über die weitere Entwicklung sowie mögliche Änderungen des Zeitplans werden wir Sie auf dieser Seite regelmäßig informieren.
Was bedeutet das für die Praxis im Unternehmen?
Trotz einiger Unsicherheiten hinsichtlich der EUDR sollten Unternehmen nicht warten, die Vorgaben umzusetzen, sondern die relevanten Prozesse innerhalb des Unternehmens anstoßen, da sie sehr umfangreiche Informationen einholen müssen. Dazu gehört es, einen Überblick zu gewinnen und zu prüfen, welche Produkte und Lieferanten betroffen sind. Ziel ist, zu ermitteln, welche Informationen und Daten bereits vorhanden sind und wo es Lücken gibt. Unternehmen sollten Ansätze entwickeln, um Transparenz zu schaffen. Dazu ist es notwendig, mit den eigenen Lieferanten in Kontakt zu treten und gemeinsam Lösungen zu finden. Auch gilt die Frage zu klären, wie IT-gestützte Abläufe dabei helfen können. Möglicherweise ist es auch erforderlich, die eigenen Produktgruppenstrategien und Beschaffungsprozesse anzupassen.
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