Von der CSDDD bis zur Taxonomie: wie Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten unter einen Hut bekommen

Am 24. April hat das EU-Parlament die CSDDD angenommen und damit den Weg für ein europäisches Lieferkettengesetzt frei gemacht. Diese Richtlinie unterstreicht einmal mehr, dass Unternehmen Verantwortung für Menschenrechte und Umwelt innerhalb ihrer Geschäftstätigkeiten übernehmen müssen. Wir haben die Anforderungen relevanter Regularien an die unternehmerische Sorgfaltspflicht analysiert und für Sie zusammengefasst.

Nach einem langen Gesetzgebungsprozess hat das Europäische Parlament die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) beschlossen. Doch über die CSDDD hinaus stellen auch weitere Regularien Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt (Human Rights and Environmental Due Diligence, HREDD). Neben der CSDDD und dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zählen insbesondere die Taxonomie-Verordnung (Taxonomy Regulation), die Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EU Deforestation Regulation, EUDR), das CO2-Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) sowie die EU-Konfliktmineralien-Verordnung (EU Conflict Minerals Regulation) dazu.

Während die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) auf die Offenlegung abzielt, enthalten LkSG und CSDDD ganzheitliche Umsetzungspflichten an die Unternehmen. Streben Unternehmen Taxonomiekonformität an, so müssen diese auch sicherstellen, dass sie umfangreiche Sorgfaltspflichten einhalten (Minimum Safeguards). Die EUDR, der CBAM und die Konfliktmineralien-Verordnung hingegen konzentrieren sich in ihren Anforderungen auf bestimmte Rohstoffe oder Erzeugnisse. Doch wenngleich die genannten Regularien unterschiedliche Schwerpunkte setzen, verfolgen sie im Kern das gleiche Ziel: negative Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verhindern oder zu minimieren sowie die Transparenz entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu erhöhen und so die Rückverfolgbarkeit von Rohstoffen und Produkten zu verbessern.

Lesen Sie hier die wichtigsten Erkenntnisse unserer vergleichenden Analyse und erfahren Sie, wieso Unternehmen von einem integrierten Ansatz für die HREDD profitieren.

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1.     HREDD wird zum Muss im Risikomanagement

Während im klassischen Risikomanagement die finanziellen Auswirkungen für das Unternehmen im Fokus stehen, verlangen u. a. LkSG, CSDDD, EUDR, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in die Unternehmens- und Risikomanagementprozesse zu integrieren. Das erfordert von Unternehmen, ihr Risikomanagement und -inventar zu erweitern, aber auch die Methoden oder bisher genutzte IT-Tools zur Risikobewertung anzupassen.

Eine gesteigerte Transparenz und breitere Risikobetrachtung ermöglicht Unternehmen, potenzielle Risiken und ihre Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und damit auch proaktiv anzugehen. So können diese sowohl ihre nachhaltigkeitsbezogene Performance verbessern, nachhaltigkeitsbezogene finanzielle Risiken aktiv managen und somit auch langfristig den Geschäftserfolg sichern.

2.     Integriertes Lieferantenmanagement ist der Schlüssel zur Compliance

Ein Blick in die gesetzlichen Anforderungskataloge zeigt deutlich, dass es zum Teil sehr detaillierter Daten bedarf, um Transparenz über die gesamte Wertschöpfungskette zu schaffen. So verlangt die EUDR beispielsweise die Beschaffung von Geolokalisierungsdaten. Häufig fehlt Unternehmen jedoch das Wissen sowie der Zugang zu Informationen und Daten, um insbesondere die tieferen Lieferkettenstufen – also den tendenziell risikobehafteten Teil ihrer Geschäftstätigkeit – zu erfassen. Unternehmen sind dabei auf den Informationsaustausch mit ihren Lieferanten angewiesen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen ESG-Kriterien verstärkt in das Lieferantenmanagement integrieren. Das bedingt, zuvor die HREDD-Anforderungen an Lieferanten zu formulieren bzw. diese auf Basis vordefinierter Kriterien auszuwählen. Mit einem unternehmensweiten Ansatz im Lieferantenmanagement können sie außerdem die übergeordnete Steuerung sicherstellen, was insbesondere bei international agierenden Unternehmen relevant ist.   

3.     Gezielte Schwerpunkte können einen ganzheitlichen Ansatz ergänzen

Die zunehmende Annäherung der Regulierungen (vor allem CSDDD, CSRD, EU-Taxonomie) an internationale Rahmenwerke wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen fordert einen ganzheitlichen HREDD-Ansatz, der ein breites ESG-Themenfeld abdeckt und die gesamte Wertschöpfungskette in den Blick nimmt. Mit der CSDDD rückt nun eine risikobasierte Betrachtung der Wertschöpfungskette in den Vordergrund. Anders als beim LkSG haben Unternehmen durch den risikobasierten Ansatz jetzt mehr Möglichkeiten, bestimmte Fokusthemen und Hotspots in ihren vor- und nachgelagerten Wertschöpfungsketten zu priorisieren und sich auf besonders schwerwiegende negative Auswirkungen zu konzentrieren. Zusätzlich wird deutlich, dass der Gesetzgeber mit rohstoffbezogenen Regulierungen wie der EUDR oder der Konfliktmineralien-Verordnung ebenfalls eine gewisse Priorisierung vornimmt.

4.     Wesentlichkeitsanalyse und Risikoanalyse sind nicht deckungsgleich

Die Wesentlichkeitsanalyse gemäß der CSRD dient dazu, für die Berichterstattung die wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen (IRO) des Unternehmens zu identifizieren. Auch wenn die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an verschiedenen Stellen Bezug zum Due Diligence-Prozess nehmen und Informationen darüber fordern, sind Unternehmen nicht unmittelbar zu der Einrichtung bzw. Umsetzung eines solchen Prozesses verpflichtet. Demnach ist auch die Wesentlichkeitsanalyse nicht als HREDD-Instrument zu verstehen.

Nichtsdestotrotz sollten die Ergebnisse der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risikoanalyse gemäß den ESRS in die Bewertung der oben genannten IROs und damit in die Wesentlichkeitsanalyse einfließen. Aus Unternehmenssicht ist es effizient, einen Prozess zu schaffen, der es ermöglicht, beide Analysen miteinander zu verknüpfen. So kann Konsistenz erzielt, können Synergien genutzt und Aufwände minimiert werden.

5.     Offenlegungsanforderungen werden sich annähern

Um Unternehmen in der operativen Arbeit zu entlasten, sollen die Berichtspflichten vereinheitlicht werden. So ist beispielsweise geplant, die Berichte zu den Sorgfaltspflichten nach CSDDD, EU-Taxonomie und EUDR in die Nachhaltigkeitserklärung der CSRD (Sustainability Statement) zu integrieren. Die produktspezifischen Anforderungen wie z. B. die Sorgfaltserklärung der EUDR pro Rohstoff bzw. Erzeugnis müssen weiterhin zusätzlich erfolgen.

Zur Diskussion steht aktuell auch, dass Unternehmen, die gemäß CSRD berichten, keinen zusätzlichen LkSG-Bericht erstellen müssen, um Unternehmen vor doppelten Berichtspflichten zu schützen.

Es gibt jedoch noch einige Unwägbarkeiten, die in der Umsetzung in nationales Recht aufgearbeitet werden müssen. Bis zur Klärung sollten sich LkSG-pflichtige Unternehmen auf die vorherrschenden Regeln des LkSG konzentrieren. Die Anforderungen an die Umsetzung der Sorgfaltspflichten werden unabhängig von dieser Angleichung bestehen bleiben.  

Gemeinsamkeiten erkennen, Ressourcen sparen

Weil sich die verschiedenen Gesetzgebungen in vielen Punkten überschneiden, ist es wichtig, einen integrierten HREDD-Ansatz für das eigene Unternehmen zu entwickeln. Eine frühzeitige und intensive Beschäftigung mit der eigenen Wertschöpfungskette ist demnach sinnvoll, um den verschiedenen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden und die dafür benötigten Prozesse aufzubauen. Insbesondere Governance-, Risk- und Compliance-Prozesse sollten Unternehmen zeitnah angehen, da das die Grundlagen für weitere Schritte sind.

Weitere spannende Insights und Tipps zur Umsetzung in der unternehmerischen Praxis erhalten Sie in unserer Aufzeichnung des Webinars. Hier geben unsere Expert*innen u. a. konkrete Antworten darauf, mit welchen Maßnahmen Unternehmen ihr Lieferkettenmanagement integriert gestalten können.

 

Autorinnen: Anna Zimmermann und Sophia Klatt-D'Souza

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