Italienisches Transparenzregister derzeit nicht operativ
Der Vollzug des italienischen Transparenzregisters wurde in der Folgezeit durch die italienische Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgesetzt und durch die Abweisung einer gegen Transparenzregisterpflichten gerichteten Klage im April 2024 wieder in Kraft gesetzt. Mit Verfügung des Consiglio di Stato (Staatsrat), einem italienischen Verfassungsorgan, das zugleich oberstes Verwaltungsgericht ist, vom 17. Mai 2024 wurden die Veröffentlichungspflicht von Informationen zum Registro dei titolari effetivi sowie das Einsichtsrecht für den befugten Personenkreis erneut ausgesetzt. Hintergrund waren Klagen von Unternehmen, die sich gegen ihre Offenlegungspflichten gegenüber dem Registro dei titolari effetivi zur Wehr gesetzt haben. Der Consiglio di Stato hat am 15. Oktober 2024 dem Europäischen Gerichtshof Fragen in diesem Zusammenhang zur Entscheidung vorgelegt.
Konsequenz für die Praxis ist nach der aktuellen Rechtslage insbesondere, dass der Zugriff auf Informationen aus dem italienischen Transparenzregister auch für deutsche Unternehmen und Institutionen nicht möglich ist. Dies spielt insbesondere für Beurkundungen, die ein deutscher Notar unter Beteiligung italienischer Unternehmen vornimmt, eine Rolle.
Fazit
Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten oder UBO („ultimate business owner“) müssen entweder über das Unternehmen selbst beigebracht (was oft nicht einfach ist) oder über eine Legal Opinion, die von italienischen Anwälten auf der Basis öffentlich zugänglicher Daten erstellt werden kann, eingeholt werden. Wann dieser vorläufige Rechtszustand endet und Klarheit im Hinblick auf Transparenzregisterpflichten in Italien geschaffen wird, ist noch nicht absehbar.