Einseitiges Änderungsrecht von Preisänderungsklauseln
Die Gründe des Urteils des VIII. Zivilsenats des BGH vom 26. Januar 2022 (Az. VIII ZR 175/19) liegen nunmehr vor. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 AVBFernwärmeV ist ein Wärmeversorger während der Vertragslaufzeit eines Wärmeliefervertrages grundsätzlich berechtigt, eine Preisänderungsklausel einseitig – jedoch (nur) mit Wirkung für die Zukunft – anzupassen.
Dieses einseitige Anpassungsrecht umfasst den Fall einer von Anfang an unwirksamen Preisänderungsklausel sowie den Fall einer erst nachträglich unwirksam gewordenen Preisänderungsklausel (z. B. durch Änderungen im Rahmen der Erzeugung oder Beschaffung der Wärme).
Bei der Änderung einer unwirksamen bzw. unwirksam gewordenen Preisänderungsklausel handelt es sich nicht nur um ein Recht, sondern auch – soweit das Kundeninteresse es erfordert – um eine Verpflichtung des Wärmeversorgers, um eine Gesetzeskonformität (Einhaltung der Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV) wiederherzustellen.
Eine einseitig angepasste Preisänderungsklausel muss den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen.
Es besteht hingegen kein Recht eines Wärmeversorgers, eine wirksame Preisänderungsklausel einseitig zu ändern.
Die Neuregelung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV, wonach eine Änderung einer Preisänderungsklausel nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen darf, schließt eine einseitige Änderung einer unwirksamen bzw. unwirksam gewordenen Preisänderungsklausel nicht aus. Die neue Regelung soll nach Auffassung des BGH lediglich die einseitige Änderung einer (wirksamen) Preisänderungsklausel zum Nachteil der Kunden verhindern.
Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV steht einem Wärmeversorger kein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach billigem Ermessen zu (§ 315 BGB). Preisanpassungen dürfen sich während eines laufenden, langfristigen Wärmeversorgungsverhältnisses ausschließlich über Preisänderungsklauseln nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV vollziehen.