Einseitiges Änderungsrecht von Preisänderungsklauseln
Der BGH hat mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Az. VIII 175/19) entschieden, dass unter der bis zum 5. Oktober 2021 geltenden Fassung der AVBFernwärmeV einseitige Anpassungen von Preisänderungsklauseln im Wege der öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV zulässig und rechtens waren.
Die Vorgaben des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV schreiben dem Fernwärmeversorger vor, seine Preisregelungen im Einklang mit der Veränderung seiner Kostenstruktur für die Bereitstellung und Erzeugung der Wärme auszugestalten. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war die ursprüngliche Preisänderungsklausel des Fernwärmeversorgers unwirksam bzw. hielt den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht mehr stand. In derartigen Fällen ist der Fernwärmeversorger zu einer Anpassung der Preisänderungsklausel für die Zukunft verpflichtet.
Eine solche Anpassung ist nach Ansicht des BGH im Massengeschäft sinnvollerweise nur durch ein einseitiges Anpassungsrecht umsetzbar. Andernfalls wären Versorger zu Änderungskündigungen gezwungen, die aufgrund der in der Regel langen Laufzeiten von Wärmelieferungsverträgen nicht ohne Weiteres durchführbar sind. Der BGH betonte außerdem, dass lange Laufzeiten im Bereich der Fernwärmeversorgung, auch im Hinblick auf den Verbraucherschutz, erforderlich seien. Ferner führt der BGH aus, dass ohne ein einseitiges Anpassungsrecht das Risiko von Lieferausfällen oder gar -einstellungen zunehmen könnte.
Die angepassten, neuen Preisänderungsklauseln müssen selbstverständlich den Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV entsprechen. Eine willkürliche, zulasten des Kunden gehende Änderung werde dadurch verhindert.
Das Urteil des BGH ist ausdrücklich zu begrüßen. Zum einen kann Fernwärmeversorgern, die ihre Preisänderungsklauseln vor dem 5. Oktober 2021 durch öffentliche Bekanntgabe anpassten, nun Entwarnung gegeben werden, sofern die neuen Preisänderungsklauseln die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV erfüllen. Zum anderen verdeutlicht das Urteil, wie wichtig es für Fernwärmeversorger ist, Preisänderungsklauseln einseitig anpassen zu können. Dies gilt insbesondere in Zeiten der Wärmewende, wenn Fernwärmeversorger ihre Wärmeerzeugung im Interesse des Klimaschutzes auf eine nachhaltige Wärmeerzeugung umstellen.
Im Rahmen der anstehenden Novelle der AVBFernwärmeV ist zu hoffen, dass der Verordnungsgeber das Urteil des BGH berücksichtigt und die seit dem 5. Oktober 2021 geltende Regelung in § 24 Abs. 4 Satz 4 AVBFernwärmeV, wonach eine Änderung von Preisänderungsklauseln nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen darf, entsprechend zurücknimmt bzw. modifiziert. In der Verordnungsbegründung (BR-Drs. 310/21 (Beschluss), S. 19 f.) war der Verordnungsgeber irrtümlich davon ausgegangen, dass der BGH ein einseitiges Änderungsrecht untersage. Der BGH hat nunmehr aber in aller Deutlichkeit klargestellt, dass dem nicht so ist. Darüber hinaus betont der BGH sogar die Notwendigkeit einer einseitigen Änderungsmöglichkeit. Diese Vorgabe ist vom Verordnungsgeber entsprechend umzusetzen.