Welche Zahlungsdienste und Erlaubnistypen gibt es?
Zahlungsdienste werden in dem Positivkatalog des § 1 Abs. 1 Satz 2 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) definiert.
Wie strikt die Regelungen tatsächlich sind, unterstreicht die Strafbarkeit unerlaubter Zahlungsdienste. Denn nicht nur der Betreiber, sondern bereits die Beteiligung an der Anbahnung, dem Abschluss oder der Abwicklung solcher Geschäfte kann strafrechtlich verfolgt werden. Bei der Verfolgung unerlaubter Geschäfte kooperiert die BaFin mit den Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die Ermittlungskompetenzen werden gebündelt, um eine internationale Aufklärung von unerlaubten Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäften, Zahlungsdiensten oder E-Geld-Geschäften voranzutreiben.
Insbesondere dem Schutz der Verbraucher*innen dienen die strengen Auflagen der BaFin und der EZB. Sie sollen eine hohe Qualität, Sicherheit sowie Unbedenklichkeit der angebotenen Dienste gewährleisten. Zu diesem Zweck fungieren sie als Markteintrittsschranke und Marktverhaltensregeln, welche für neue Services wie für etablierte Zahlungsdienste – nicht zuletzt aus Gründen der Wettbewerbsfairness – gelten. Empfindliche Strafen und Bußgelder regeln das Zuwiderhandeln. Darunter drohen beispielweise nach § 63 ZAG Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren und Bußgelder bis zu einer Höhe von einer Million Euro für das Betreiben unerlaubter Zahlungsdienste. Zuletzt kann auch die Abwicklung des Geschäfts drohen, wie die BaFin im März 2020 etwa im Falle eines Berliner Unternehmens durchsetzte, welches unerlaubt das Finanztransfergeschäft betrieb. Denn ohne die erforderliche Erlaubnis ist das Geschäft verboten und der Betreiber unerlaubt tätig. Die BaFin, als hauptverantwortliche Aufsichtsbehörde, geht Anhaltspunkten aufgrund weitreichender Ermittlungskompetenzen wirksam und konsequent nach.
Prominent wurde in diesem Zusammenhang besonders der Fall eines Online-Bestellvermittlers, welcher 2011 vor dem Landgericht Köln (Az. 81 O 91/11) entschieden wurde. Grund für das Verfahren war ein Wettbewerber, der auf Unterlassung des Zahlungsdienstes (Finanztransfergeschäft gem. § 1 Abs. 2 Nr. 6 ZAG), ohne Genehmigung der Bundesanstalt, seines Konkurrenten klagte und vor dem Landgericht Recht bekam. Ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten wurden für den Fall des Zuwiderhandelns gegen den Unterlassungsbescheid festgesetzt.
Im Jahr 2019 stieg die Zahl der Verdachtsfälle auf Verstöße gegen die Erlaubnispflicht auf ein Rekordniveau von 1.318. Die BaFin schritt in 150 Fällen förmlich ein, der Gesamtschaden wird in diesem Zusammenhang auf mindestens 141 Milliarden Euro geschätzt. Nach Anhörung durch die BaFin stellten die meisten Betreiber das Geschäft freiwillig ein. Gegen die förmlichen Maßnahmen der Aufsicht kann Widerspruch eingelegt werden, jedoch wurde 2019 keiner Klage stattgegeben.
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