Das Antragsverfahren
Inhalte des Erlaubnisantrags für Zahlungs- und E-Geldinstitute
Die genauen Inhalte des Erlaubnisantrags für Zahlungs- und E-Geldinstitute sind vielfältig und komplex. Um Ihnen einen Überblick zu verschaffen, haben wir die Inhalte in einer ausführlichen Tabelle zusammengestellt.
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung von Zahlungs- und E-Geld-Instituten nach dem ZAG
- Das Zahlungsinstitut/E-Geld-Institut muss eine juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft sein.
(§ 12 Satz 1 Nr. 1 ZAG) - Der Antrag muss ausreichende Angaben und Unterlagen enthalten.
(§ 12 Satz 1 Nr. 2 ZAG i. V. m. § 10 Abs. 2 oder § 11 Abs. 2 ZAG) - Es müssen die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital im Inland, zur Verfügung stehen:i. nur Finanztransfergeschäft: 20.000 Euro
ii. nur Zahlungsauslösedienste: 50.000 Euro
iii. bei Zahlungsinstituten, die die Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 anbieten: 125.000 Euro
iv. nur E-Geld: 350.000 EuroIst das Institut zugleich Institut im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, gilt der nach dieser Vorschrift oder nach § 33 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes jeweils höhere Betrag. - Die Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung oder, wenn dieser eine juristische Person ist, auch ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter, oder, wenn er eine Personenhandelsgesellschaft ist, auch ein Gesellschafter, muss gewährleistet sein. Diese müssen im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts den zu stellenden Ansprüchen genügen.
(§ 12 Satz 1 Nr. 4 ZAG) - Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig sein und die zur Leitung des Zahlungsinstituts/E-Geld-Instituts erforderliche Eignung haben.
(§ 12 Satz 1 Nr. 5 ZAG) - Der Antragsteller muss über wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung von Risiken sowie angemessene interne Kontrollverfahren einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügen.
(§ 12 Satz 1 Nr. 6 ZAG) - Eine wirksame Aufsicht über das Zahlungsinstitut/E-Geld-Institut muss gewährleistet sein.
(§ 12 Satz 1 Nr. 7 ZAG) - Der Antragsteller muss seine Hauptverwaltung im Inland haben oder zumindest einen Teil seiner Zahlungsdienste im Inland oder seines E-Geld-Geschäfts im Inland erbringen.
(§ 12 Satz 1 Nr. 8 ZAG) - Der Antragsteller muss über eine Absicherung für den Haftungsfall gemäß den Voraussetzungen des § 16 oder § 36 verfügen (§ 12 Satz 1 Nr. 9 ZAG).
- Die Erfüllung der Sicherungsanforderungen nach § 17 oder § 18 der Bundesanstalt müssen ausreichend nachgewiesen werden.
(§ 12 Satz 1 Nr. 10 ZAG) - Der Antragsteller darf nicht gegen das Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen nach § 31 verstoßen.
(§ 12 Satz 1 Nr. 11 ZAG) - Es darf der Erteilung der Erlaubnis keine Rechtsnorm der Europäischen Union oder des nationalen Rechts entgegenstehen.
(§ 12 Satz 1 Nr. 12 ZAG)
Rahmenbedingungen des Erlaubnisantrags für Zahlungs- und E-Geld-Institute
Der Erlaubnisantrag kann von dem künftigen Erlaubnisträger schriftlich und formlos gestellt werden. Er ist an die Bundesanstalt und in zweifacher Ausführung auch an die Deutsche Bundesbank zu richten. Die Dauer des Antragsverfahrens bestimmt sich nach dem individuellen Bedarf jeder Unternehmung und ihrer Kapazitäten, von einer Dauer von mindestens neun Monaten ist auszugehen.
Gesetzlich fixiert ist die Mitteilungspflicht gem. § 10 Abs. 3 ZAG, nach welcher die Bundesanstalt dem Antragsteller binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags oder bei Unvollständigkeit des Antrags binnen drei Monaten nach Übermittlung aller für die Entscheidung erforderlichen Angaben mitteilt, ob die Erlaubnis erteilt oder versagt wird. Die Genehmigung geht mit der Eintragung im Bundesanzeiger einher. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit diesem Gesetz verfolgten Zweckes halten müssen. Die Erteilung der Erlaubnis muss durch die Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.
Nach § 1 Abs. 2 ZAGAnzV sind für nichtdeutschsprachige Unterlagen Übersetzungen einzureichen, hier kann die Bundesanstalt im Einzelfall auf eine amtliche Beglaubigung der Übersetzung verzichten. Es sind also im Regelfall Übersetzungen ohne besondere Aufforderung einzureichen.
Das Zahlungsinstitut/E-Geld-Institut hat gemäß § 10 Abs. 5 ZAG der Bundesanstalt unverzüglich jede materiell und strukturell wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse mitzuteilen, soweit sie die Richtigkeit der oben dargestellten Angaben und Nachweise betreffen.
Wir unterstützen Sie
Unsere ZAG-Experten unterstützen Sie vollumfänglich im Rahmen des Antragsverfahrens sowie der Implementierung aller Anforderungen in den Geschäftsbetrieb.
Wir beraten Sie gerne zu regulatorischen Anforderungen in Bezug auf Zahlungsdienste, zur zivilrechtlichen Gestaltung Ihrer Vertragsbeziehung zu anderen Teilnehmern am Zahlungsverkehr und Kunden sowie rund um die Themen Haftung und Gewähr. Zudem garantieren unsere Spezialisten in den Geschäftsbereichen Audit, Tax und Advisory multidisziplinäre Lösungen.
In Kooperation mit unseren Spezialisten, die ihren Schwerpunkt im Finanzdienstleistungs- und Bankaufsichtsrecht haben, sichern wir Ihnen eine kompetente Beratung in aufsichtsrechtlichen Fragestellungen.