Fokus: Arbeitsrecht – Auswirkungen auf die Mitarbeiter / arbeitsrechtliche Überlegungen
Bei der Planung eines Carve-Outs sind die folgenden Fragestellungen zum korrekten Umgang mit der Belegschaft regelmäßig Gegenstand gründlicher Vorüberlegungen:
- Welche Arbeitsverhältnisse sind dem auszulagernden Bereich zuzuordnen? Was ist mit Mitarbeiter*innen, die in zentralen Bereichen (Headquarter Functions) tätig sind?
- Bilden diejenigen Personen, welche dem auszulagernden Bereich zuzuordnen sind, einen Betrieb oder zumindest Betriebsteil im arbeitsrechtlichen Sinne?
- Geht dieser Betrieb/Betriebsteil in Folge des Carve-Outs auf einen Rechtsträger über oder entsteht ein neuer Rechtsträger in Folge der Auslagerung?
Bei allen Carve Outs, welche im Rahmen eines Asset Deals oder eines Umwandlungsvorgangs (z.B. Ausgliederung, Abspaltung) umgesetzt werden, müssen diese Fragen rund um den sogenannten Betriebsübergang im Vorfeld gut strukturiert und rechtlich beurteilt werden. Hiervon hängt ab, ob die entsprechenden Mitarbeiter*innen automatisch auf einen neuen Rechtsträger (und damit einem neuen Arbeitgeber) übergehen oder bei dem Alten verbleiben.
Im Falle eines Übergangs muss dieser Belegschaftsteil umfassend (und rechtlich richtig) informiert werden. Sofern das Vorliegen eines automatischen Übergangs unsicher ist, müssen ggf. Überleitungsvereinbarungen mit den entsprechenden Mitarbeiter*innen abgeschlossen werden.
Währen der Vorbereitung sind zudem auch Fragen der anwendbaren Regelungen zu berücksichtigen: Finden im Falle einer Übertragung beim aufnehmenden Rechtsträger noch die gleichen Betriebsvereinbarungen Anwendung oder etwa andere? Sind die anwendbaren Tarifverträge die gleichen oder gelten andere Regelungen? Und muss ggf. ein sogenannter Günstigkeitsvergleich zwischen verschiedenen Regelungen vorgenommen werden? Die Antworten auf diese rechtlichen Fragen können die Entscheidung für einen Carve-Out maßgeblich beeinflussen.