Zweifelsfragen zu § 2 Abs. 3 UmwStG bei Umwandlungs- und Einbringungsvorgängen mit Auslandsbezug
Die Regelung des § 2 Abs. 3 UmwStG enthält insoweit eine Durchbrechung der steuerlichen Rückwirkung i.S. des § 2 Abs. 1 und 2 UmwStG, als Einkünfte auf Grund abweichender Vorschriften zur Rückbeziehung eines anderen Staates der Besteuerung entzogen werden. Die Einführung von § 2 Abs. 3 UmwStG erfolgte 2006 im Rahmen des SEStEG. Der Umwandlungssteuererlass vom 11.11.2011 gibt im Hinblick auf die Norm im Wesentlichen lediglich die Gesetzesbegründung wieder. Einzelheiten zur Sichtweise der Finanzverwaltung auf § 2 Abs. 3 UmwStG lassen sich dem Umwandlungssteuererlass nicht entnehmen. Bis heute sind mit der Regelung bei Umwandlungs- und Einbringungsvorgängen mit Auslandsbezug daher zahlreiche Unsicherheiten verbunden, die eng mit den steuerlichen Entstrickungs- und Verstrickungstatbeständen verknüpft sind. Auch bei Lieferungs- und Leistungsbeziehungen im Rückwirkungszeitraum stellt sich die Frage nach einer Anwendung von § 2 Abs. 3 UmwStG. Diesen Fragestellungen ist dieser Beitrag gewidmet.