Die Eigenständigkeit der gewerblichen Wärmelieferung im Sinne des § 556 c Abs. 1 BGB

07.12.2016 | Gerhard Schmitt
Die Energiewende vollzieht sich nicht allein auf dem Sektor der Stromerzeugung, sondern auch im Rahmen der Wärmeerzeugung. Durch den technischen Fortschritt und damit zusammenhängenden Effizienzgewinnen von neuen Heizanlagen, beispielsweise in Form von Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmepumpen, Eisspeichern und anderer dezentraler Erzeugungsanlagen, könnte durch den Einbau in Bestandsgebäude ein wesentlicher Beitrag zur Verringerung von CO2-Emissionen erzielt werden.

Der Gesetzgeber hat als wichtiges Mittel zur Steigerung der Effizienz und der damit verbundenen Senkung des Energieverbrauchs bei Gebäuden die gewerbliche Wärmelieferung bzw. das Contracting identifiziert, da nachdem bisherigen Umlagesystem der Heizkosten für den Vermieter kein Anreiz bestand, die Heizanlagen zu ersetzen, zu modernisieren oder energetisch zu optimieren. Die seit dem Mietrechtsänderungsgesetz 20132 (kurz: MietRÄndG) eingeführte Regelung zur Umstellung der Wärmeversorgung von der Eigenversorgung des Vermieters auf die eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen Wärmelieferanten (Wärmelieferung) im Sinne des § 556 c BGB wird auch ob einer Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen zunehmend in Anspruch genommen.

Publikation: CuR Contracting und Recht
Ausgabe: 3/2016
Seite: 108-114

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