Verrechnungspreise – neue Vorlagepflichten ab dem 01. Januar 2025
Hintergrund
Nachdem bereits das Gesetz zur Umsetzung der DAC7-Richtlinie vom 20. Dezember 2022 Änderungen bei den Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen ab dem 1. Januar 2025 regelte, legte der Gesetzgeber nun noch einmal nach. Noch einmal zur Erinnerung:
Rechtslage bis zum 31. Dezember 2024
Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation (Local File und ggf. Master File) nur auf Anfrage im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung. Vorlagefrist 60 Tage.
Dies führte dazu, dass Verrechnungspreisdokumentationen häufig den gesamten Betriebsprüfungszeitraum umfassten (z. B. drei Jahre) und einige Steuerpflichtige die Dokumentation wegen der im internationalen Vergleich großzügigen Vorlagefrist teilweise erst erstellten, wenn die Anforderung der Finanzverwaltung im Haus war.
Rechtslage ab dem 1. Januar 2025
Die Finanzbehörde kann nach § 90 Abs. 4 AO jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO verlangen, wobei die Vorlagefrist auf 30 Tage verkürzt wurde und nur in begründeten Ausnahmefällen eine Fristverlängerung möglich ist. Sofern eine steuerliche Außenprüfung durch Prüfungsanordnung angekündigt wird, sind innerhalb von 30 Tagen nach Prüfungsanordnung ohne gesondertes Vorlageverlangen die folgenden Aufzeichnungen zu übergeben:
1. Transaktionsmatrix
Dabei handelt es sich um eine Übersicht über Art und Gegenstand der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen i. S. d. § 1 Abs. 4 AStG, die voraussichtlich die folgenden Angaben enthalten soll (eine Spezifikation kann im Rahmen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung durch die Finanzverwaltung noch erfolgen):
Art und Gegen-stand | Leisten-der | Leistungs-empfänger | Volumen (Entgelt) | Vertrag-liche Grund-lage | Verrech-nungs-preisme-thode | Betroffene Steuer-gebiete | Ausnahme von Regelbe-steuerung |
Mit der Einführung der Transaktionsmatrix im Rahmen der Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 S. 2 AO wird auch § 162 Abs. 4 S. 1 AO dahingehend geändert, dass bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix grundsätzlich ein Zuschlag in Höhe von 5.000 € festgesetzt wird.
2. Stammdokumentation (Master File)
3. Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle
Bedeutung für die Praxis
Welche administrativen Aufwendungen des Steuerpflichtigen bzw. der Wirtschaft fallen nun im Vergleich zu den mit Gesetz vom 20. Dezember 2022 beschlossenen Änderungen weg und tragen zur Entlastung bei?
Von der automatischen Vorlagepflicht ausgenommen ist nun das Local File – stattdessen soll die Transaktionsmatrix der Finanzverwaltung die Festsetzung von Prüfungsschwerpunkten erleichtern. Das kann Entlastung in Fällen bedeuten, in denen in der Vergangenheit eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation angefordert wurde, obgleich das Set-up wenig komplex und die steuerlichen Risiken begrenzt waren. Hier besteht künftig die theoretische Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung vollständig auf die Vorlage eines Local Files verzichtet.
Steuerpflichtige mit komplexen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen werden gleichwohl proaktiv eine vollumfängliche, wenn auch mit „Augenmaß“ auf wesentliche Transkationen beschränkte, Verrechnungspreisdokumentation vorbereiten, da eine detaillierte Überprüfung durch die Finanzverwaltung auf Basis der vorgelegten Transaktionsmatrix wahrscheinlich ist. Hinzu kommt, dass die Dokumentationen (Master File und Local File) künftig auf Jahresbasis vorzubereiten sind, da die Anforderung auch unabhängig von einer eingeleiteten Außenprüfung erfolgen kann.
Sofern das Master File / die Stammdokumentation im ausländischen Stammhaus erstellt wird, sind die insoweit verschärften Compliance-Verpflichtungen der Konzernmutter mitzuteilen.
Aufstellungsfristen
Im internationalen Kontext wird teilweise eine proaktive Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation bzw. der relevanten Angaben gemeinsam mit der Steuererklärung (Polen) oder die finalisierte Erstellung der Dokumentation durch eine Kennzeichnung im Steuererklärungsformular (Italien) gefordert. Üblich sind auch Aufstellungsfristen, z. B. 12 Monate nach Geschäftsjahresende (Ungarn).
Dementsprechend weisen im Ausland klare Deadlines darauf hin, bis wann die Unterlagen zu erstellen sind. Dieses Plus an Rechtssicherheit wird dem Steuerpflichtigen in Deutschland nach momentaner Rechtslage leider nicht eingeräumt.
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltung z. B. am 3. Januar 2025 die Verrechnungspreisdokumente (Master File, Local File, Transaktionsmatrix) für das am 31. Dezember 2024 endende Geschäftsjahr anfordert und damit die 30-Tage-Frist in Gang setzt. Wie wahrscheinlich derartige Grenzfälle sind und ob es in Bezug auf den Inhalt der Transaktionsmatrix noch weitere Klarstellungen durch die Finanzverwaltung geben wird, bleibt abzuwarten.
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